HUNDEZUCHT
Mindestanforderungen
Wer Hunde in einem Verein züchtet, muss sich an die gültigen Bestimmungen des jeweiligen Vereins halten. Beim VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) wurden Mindestanforderungen für das Züchten von Hunden erlassen:
Kontakt
Allen Hunden, auch den Welpen, müssen täglich mindestens drei Stunden menschlicher Kontakt, Ansprache und Zuwendung geboten werden. Rassenspezifische Bedürfnisse müssen hierbei beachtet werden.
Die Zuwendung muss vom Züchter selbst oder von einer mit ihm in enger Verbindung stehenden Person aufgebracht werden.
Nicht fremdenscheu
Welpen, die älter als sechs Wochen sind, müssen Kontakte mit "zwingerfremden Personen" haben. Sie sollen nicht fremdenscheu werden, sich später einmal problemlos in neue Personenkreise oder Familien integrieren und letztendlich wohl fühlen.
Aufenthalt
Der Aufenthalt der Hunde muss nahe dem Zuhause des Hundezüchters gelegen sein.
Auslauf
Alle Räume, in denen Hunde gehalten werden, müssen freien Zugang zu einem Auslauf haben. Außenzwinger müssen mit einer wärmeisolierten Schutzhütte ausgestattet sein.
Auslaufflächen / Auslauf
Die Auslaufflächen sollten zumindest teilweise Naturboden aufweisen und dürfen niemals blickdicht von der Außenwelt abgeschottet sein. Hunde müssen mindestens zwei Stunden täglich (z.B. beim Spaziergang mit dem Züchter) freien Auslauf haben.
Zwingergröße
Der Richtwert für die Zwingergröße eines mittelgroßen Hundes liegt bei sechs Quadratmetern (größere Rassen benötigen entsprechend mehr).
Mehrere Hunde
Werden mehrere Hunde in einem Zwinger gehalten, so erhöht sich die Grundfläche um jeweils drei Quadratmeter.
Räume
Die Räume müssen trocken, sauber, leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Wichtig ist noch eine ausreichende Helligkeit (Tageslicht!) und eine gute Lüftung.
Fensterfläche
Die Fensterfläche muss mindestens ein Achtel der Bodenfläche ausmachen.
Heizung
Eine Heizung ist unbedingt nötig; die Raumtemperatur sollte mindestens zwischen 18 und 20 Grad liegen.
Fließendes Wasser
Fließendes Wasser muss in allen Anlagen zu finden sein.
Wurfkiste
Trächtigen Hündinnen muss eine "Wurfkiste" und eine für die Welpen unerreichbare Liegefläche zur Verfügung stehen.
Boxen- oder Käfighaltung
Eine Boxen- oder Käfighaltung ist verboten!
KATZENZUCHT
Zuchtrichtlinien des 1. DEKZV (Auszüge)
– Jeder Züchter verpflichtet sich, einen Zwingernamen zu beantragen
– Die Geburt von Jungtieren ist innerhalb von vier Wochen zu melden. Für Jungtiere werden Besitztransfers ausgestellt, ebenso für die Mutterkatze und den Deckkater.
– Zuchtkatzen dürfen erst ab Vollendung des 1. Lebensjahres gedeckt werden. Eine Zuchtkatze darf innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht mehr als drei Würfe haben.
– Alle Katzen müssen frei von ansteckenden Krankheiten sein und einen vollständigen Impfschutz gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen haben. Tiere, die zu Ausstellungen gemeldet werden, müssen außerdem noch gegen Tollwut geimpft sein.
– Bleibt eine Paarung ohne Erfolg, so ist der Deckkater-Besitzer innerhalb von sieben Wochen nach dem Deckdatum schriftlich zu benachrichtigen. In diesem Fall hat der Besitzer der Kätzin innerhalb eines Jahres beim Kater mit der gleichen Kätzin noch zwei Nachdeckungen frei. Ist die Annahme der Kätzin in diesem Zeitraum seitens des Deckkater-Besitzers nicht möglich, so ist er verpflichtet, fünfzig Prozent der Deckgebühr an den Katzenbesitzer zurückzuzahlen. Nimmt der Katzenbesitzer die kostenlosen Nachdeckungen für seine Katze nicht in Anspruch, so kann er keinerlei Rückzahlung verlangen.
– Verlangen Sie nicht, dass der Kater zur Katze gebracht wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass ein Besuch der Katze beim Kater erfolgversprechender ist. Während ein Kater allzeit bereit ist, ist dies bei der Katze naturbedingt nur ein- bis dreimal pro Jahr der Fall. Dann aber gleich so, dass sie Wege zu einem Kater findet, ihn anregt, und selbst die Strapazen einer Reise vergessen lässt.
– Der Verkauf von Tieren an Tierhändler, Zoofachgeschäfte und Versuchsanstalten ist verboten.
– Züchter dürfen ihre Jungtiere ab einem Alter von 12 Wochen und nur mit vollem Impfschutz abgeben.
– Der Stammbaum und der gültige Impfpass sind dem neuen Besitzer auszuhändigen. Wenn Sie an einem Kater interessiert sind, der noch nicht anerkannterweise Nachwuchs gezeugt hat, sollten Sie sich seine Zeugungsfähigkeit bestätigen oder nachweisen lassen. Als Nachweis gilt ein Stammbaum, in dem der Kater als Vater eines Jungtieres ausgewiesen ist, oder der Eintrag in das „amtliche Zuchtkater-Verzeichnis“ eines Katzenzüchter-Vereins.
URTEILE
Kupierverbot bleibt unangefochten
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.
Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 875/99
Gewerbsmäßige Hundezucht erlaubnispflichtig
Wer gewerbsmäßig Hunde züchten oder mit Hunden handeln will, bedarf der Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist durch § 11 Tierschutzgesetz geregelt. Das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit ist damit im Rahmen des Tierschutzgesetzes gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Ein Gewerbebetrieb braucht dabei nicht vorliegen. Ein gewerbsmäßiges Züchten liegt deshalb in aller Regel bereits dann vor, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Für eine Gewerbsmäßigkeit spricht auch, wenn ein wechselnder großer Hundebestand vorliegt und/oder zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden. Treffen diese Merkmale zu, bedarf der Hundezüchter der Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz. Ohne diese Genehmigung ist die Veterinärbehörde verpflichtet, die Hundezucht und den Hundehandel zu untersagen.
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98
Inzuchtfaktor in der Hundezucht
Für einen Yorkshire-Terrier-Welpen musste die Käuferin DM 1.200,– bezahlen. Nach gut sechs Wochen verstarb aber bereits das Tier. Die Käuferin verlangte vom Züchter ihr Geld zurück. Der Hund sei erbkrank gewesen, da er aus einer Inzuchtpaarung stamme und höchstens eine Lebenserwartung von einem Jahr gehabt hätte. Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige konnte einen solchen inzuchtbedingten Gendefekt allerdings nicht feststellen. Zudem ist eine Inzuchtpaarung, die hier unzweifelhaft vorgelegen hat und durch die Abstammungsnachweise auch belegt war, nicht verboten. Der hohe Inzuchtkoeffizient von 18,75 % ist zwar genetisch bedenklich, bei Hundezüchtungen aber nicht völlig ungewöhnlich. Die Klage der Hundekäuferin wurde daher abgewiesen. Als Todesursache wurde eine Entzündung des Magen-Darm-Traktes diagnostiziert. Es konnte aber nicht festgestellt werden, dass diese Krankheit bereits bei Übergabe des Tieres vorlag, weshalb der Verkäufer auch nicht haftbar gemacht werden konnte.
Amtsgericht Worms, Az.: 3a C 93/97
Zuchtdaten beim Zuchtverbandswechsel
Wechselt ein Züchter von Tieren die Züchtervereinigung, so ist die alte Züchtervereinigung verpflichtet, den Zuchtbuchauszug der anderen Züchtervereinigung zur Verfügung zu stellen. Dies folgt aus der vereinsrechtlichen Treuepflicht. Der Züchter kann aber nur verlangen, dass der Zuchtbuchauszug der neuen Züchtervereinigung übergeben wird, also nicht ihm selbst.
OLG Schleswig-Holstein, Az.: 1 U 217/98 - (91/99)
Vereinsstrafe für Hundezüchter
Ein Hundezuchtverein kann zwar durch seine Satzung vorschreiben, dass bei Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ein Schiedsgericht zu entscheiden hat, doch darf hierdurch der Zugang zu den staatlichen Richtern nicht verwehrt werden. Jedes Mitglied muss daher bereits bei Eintritt in den Verein Kenntnis von dieser Schiedsklausel haben. Wird die Schiedsklausel erst später in die Satzung aufgenommen und erteilt ein Mitglied hierzu seine Zustimmung nicht, dann muss dieser auch die ordentlichen Gerichte gegen eine verhängte Vereinsstrafe anrufen können. Die Möglichkeit des Vereinsaustritts vermag das Problem nicht zu lösen, wenn der Hundezüchter auf diese Vereinszugehörigkeit angewiesen ist und nur so an Meisterschaften und Ausstellungen teilnehmen kann.
Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 373/98
Zuchtbescheinigung
Ein Pferdezüchter, der nicht Mitglied eines Züchterverbandes ist, hat gegen diesen Verband keinen Anspruch auf Erteilung einer Zuchtbescheinigung für seine Stutfohlen. Damit wurde die Klage eines Pferdezüchters abgelehnt, der für seine reinrassigen Fohlen eine Zuchtbescheinigung eingeklagt hatte. Nach der Entscheidung des Gerichts kann die Eintragung in das Zuchtbuch bei einer staatlich anerkannten Zuchtorganisation nur ein Mitglied stellen. Die Züchtervereinigung ist damit nicht lediglich ein Registrierungsverein für irgendwelche Tiere, sondern die Zuchtbuchorganisation für solche Mitglieder, die die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft erfüllen und deren Tiere hinsichtlich der Abstammung den Anforderungen für eine Eintragung entsprechen.
Landgericht Itzehoe, Az.: 3 O 332/99
Hoher Anspruch an Pferdezuchtverband
Eine Züchtervereinigung im Sinne des Tierzuchtgesetzes hat bei der Führung des Zuchtbuches eine quasi-amtliche Stellung. Sowohl nach europäischem als auch nach nationalem Recht ist es ein wesentliches Anliegen, dass die Grundsätze, die von der zuchtbuchführenden Pferdeorganisation aufgestellt werden, auch eingehalten werden. Dies kommt in den Regelungen des Tierzuchtgesetzes darin zum Ausdruck, dass der Zuchtverband zur ordnungsgemäßen Führung der Zuchtbücher und zur Eintragung bei Vorliegen der abstammungsgemäßen Anforderungen verpflichtet ist und deshalb der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegt. Diese besondere Stellung der Zuchtorganisation rechtfertigt es daher, auch einen hohen Maßstab beim Wettbewerb mit anderen Züchtern anzulegen.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 173/96
Abstammungsnachweis selbst erstellt
Ein Hundezüchter hatte trotz Zusage nicht entwurmte Welpen verkauft. Nach Zeugenaussage wurden andere Tiere hochgradig aggressiv und mussten eingeschläfert werden. Als Zuchtwart eines dubiosen „Internationalen Zuchtbuchamtes“ mit Sitz in Düsseldorf hatte sich der Händler Bescheinigungen über die Abstammung der Welpen gleich selbst ausgestellt, teilweise mit frei erfundenen Angaben. Das Amtsgericht Geilenkirchen nahe der holländischen Grenze verurteilte den angeblichen Züchter wegen Betrugs und falscher eidesstattlicher Versicherung zu drei Monaten Haft auf Bewährung.
Verweigerte Eintragung des Zuchthengstes
Verweigert eine Züchtervereinigung dem Halter eines gekörten Hengstes die Eintragung in das Zuchtbuch, dann macht sich die Züchtervereinigung schadenersatzpflichtig und muss dem Hengsthalter Schadenersatz für entgangene Deckgelder leisten.
Bundesgerichtshof, Az.: II ZR 169/98
Verweigerte Zuchtbucheintragung
Ein Pferdezuchtverband, der einem Pferdezüchter die unbeschränkte Eintragung seines Hengstes in das Zuchtbuch trotz erfolgter Körung verweigerte, weil der Hengst mit einem Stockmaß von nur 1,53 m den vom Verband verfolgten Zuchtzielen nicht entsprach, handelte nicht schuldhaft, weil er sich zu diesem Zeitpunkt auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung stützen konnte und deren Änderung durch das Bundesverfassungsgericht nicht vorhersehen musste. Schadenersatzansprüche des Hengsthalters gegen den Zuchtverband wegen der verweigerten Eintragung bestehen nicht.
OLG Hamm, Az.: 8 U 64/00 - (111/01)
Geburtsort nicht entscheidend
Dem Tierzuchtgesetz ist nicht zu entnehmen, dass Abstammungsnachweise für Fohlen (hier: Haflinger) von Züchtervereinigungen nur für solche Tiere erteilt werden dürfen, in deren Zuchtgebiet diese Fohlen auch gezogen sind. Vielmehr sind auch andere anerkannte Zuchtorganisationen berechtigt, solche Abstammungsnachweise auszustellen. Dies gilt selbst dann, wenn solche Tiere, die bereits auf der Grundlage des Zuchtprogramms einer anerkannten Züchtervereinigung als zu Zuchtzwecken ungeeignet ausgesondert worden sind. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Eintragung anderer Pferde in das Zuchtbuch ist vielmehr, dass sichergestellt ist, dass Aufzeichnungen gleicher Qualität und Zuverlässigkeit von einem Mitglied eines anderen Zuchtverbandes geführt wurden und die Abstammung zuverlässig und gründlich überprüft wurde.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 164/99
Erweiterung des Tierzuchtprogramms
Will eine Tierzuchtvereinigung ihren räumlichen Tätigkeitsbereich ändern, insbesondere erweitern, bedarf sie hierfür der Zustimmung der zuständigen Behörde. Soll die Tätigkeit auf das Gebiet eines anderen Landes erweitert werden, so darf die Zustimmung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde dieses Landes erteilt werden. Dieses Einvernehmen darf nur dann versagt werden, wenn durch die Erweiterung des Tierzuchtprogramms dort bestehender Tierzuchtvereinigungen gefährdet wird.
Verwaltungsgericht Osnabrück, Az.: 1 A 36/01 (n.rk.)
Pferdezucht neben Windkraftanlage
Die Einrichtung von Windenergieanlagen sind gegenüber einem benachbarten Gestüt nicht deshalb rücksichtslos, weil Pferde auf derartige Windkrafträder besonders empfindlich reagieren können. Werden die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten, dann wird hierdurch weder die Pferdehaltung noch die Pferdezucht beeinträchtigt. Es gibt keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse, nach denen Pferde unter solchen Einrichtungen besonders litten. Im Gegenteil, die Pferde werden sich vielmehr in kurzer Zeit an solche Windkraftanlagen gewöhnen.
Verwaltungsgericht Minden, Az.: 1 K 4136/02 und 1 K 4137/02 (n.rk.)
Nerzhaltung ist erlaubnisfrei
Das Züchten und Halten von Nerzen zum Zwecke der Pelzgewinnung ist nach dem Tierschutzgesetz nicht von einer behördlichen Erlaubnis abhängig. Es handelt sich nämlich bei den Nerzen um landwirtschaftliche Nutztiere. In Folge der seit Jahrzehnten erfolgten Domestikation und Züchtung kann bei diesen Tieren nicht mehr von "wild lebenden Tieren" gesprochen werden.
Verwaltungsgericht Minden, Az.: 2 K 2695/01 - (200/03)
Naturschutz geht Schweinemast vor
Die Schweinezucht gehört als Teil der Landwirtschaft grundsätzlich in den Außenbereich einer dörflich geprägten Gemeinde. Beim geplanten Bau eines solchen Schweinemaststalles für ca. 2.000 Mastplätze nebst Gülletanks, Futtersilos und Biogasanlage sind aber auch die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit zu berücksichtigen. So ist ein Schweinemastzuchtbetrieb unzulässig, wenn sich der Standort in einem Landschaftsschutzgebiet befinden soll und sich die besondere Nacherholungsfunktion der näheren Umgebung und vor allem im Hinblick auf die weithin unverbaute und unbeeinträchtigte Natur als ungeeignet erweist.
Verwaltungsgericht Darmstadt, Az.: 2 E 249/01
Habichtfang für Schutz von Brieftauben
Ein Habicht hatte mehrere Brieftauben eines Züchters erlegt, worauf dieser eine Fangerlaubnis für den Habicht beanspruchte. Diese wurde ihm jedoch verweigert, da er weder der Jagdausübungsberechtigte war noch die Brieftaubenzucht zu den Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft gehört. Daher sei eine Wildverringerungsmaßahme (hier: der Habicht) im Interesse des Allgemeinwohls nicht notwendig.
Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az: 11 UE 4139/99
Zuchtbescheinigung gehört Pferdezuchtverband
Der Erwerber eines Pferdes und jetzige Pferdeeigentümer hat gegen den Besitzer der Pferdepapiere einen Anspruch auf Herausgabe der Zuchtbescheinigung. Diese Zuchtbescheinigung gehört nämlich dem ausstellenden Pferdezuchtverband. Deshalb kann ein Pferdepensionsbetreiber an solchen Dokumenten, die ihm der Vorbesitzer ausgehändigt hatte, kein Pfandrecht ausüben, wenn der Voreigentümer das Pensionsentgelt nicht bezahlt hat. Der jetzige Eigentümer des Tieres hat vielmehr einen klagbaren Anspruch auf Herausgabe dieser Zuchtbescheinigung
Landgericht Augsburg, Az.: 7 S 2155/04
Ohne Papiere hat das Fohlen weniger Wert
Werden im Rahmen einer Deckgemeinschaft zur Züchtung von Araberpferden Abstammungsnachweise ausgestellt, nicht aber an den berechtigten Pferdehalter ausgehändigt, so hat das gezüchtete Fohlen einen wirtschaftlich geringeren Wert, der als Schadenersatz vom Fohlenhalter gegen den zurückhaltenden Gesellschafter der Deckgemeinschaft geltend gemacht werden kann. Der Schaden besteht dann in der Differenz des Verkehrswertes des Fohlens mit und ohne Abstammungsnachweis durch die Deckbescheinigung.
Oberlandesgericht München, Az.:7 U 2703/03
Hundezucht mit disziplinierten Tieren
(jlp). Ob eine Hundezucht als störend oder nicht wesentlich störend anzusehen ist, beurteilt sich nicht abstrakt nach der Zahl der gehaltenen Hunde, sondern ausschließlich nach den konkreten Verhältnissen vor Ort. Maßgeblich ist dabei auch, zu welchem Zweck die Hundezucht aufgebaut werden soll. So ist eine Hundezucht mit vier Schäferhunden in einem Dorfgebiet zulässig und nicht zu beanstanden. Insbesondere dann nicht, wenn, wie in diesem Streitfall, sehr disziplinierte Hunde, die bei Polizei, Zoll, Blindenschulen und THW eingesetzt werden sollen, gezüchtet und ausgebildet werden. Derartige Hunde können nicht mit Hunden in einem Tierheim verglichen werden, die oft mit lautem Gebell in Verbindung zu bringen sind. Hunde in einem Tierheim sind nämlich regelmäßig nicht von klein auf an andere Hunde gewöhnt und erfahren häufig nicht so viel Auslauf und Beschäftigung wie Zuchthunde.
Verwaltungsgericht Trier, Az.: 5 K 875/05.TR - (18/06) –
