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Androhungen
Droht der Mieter einer Eigentumswohnung den anderen Wohnungseigentümern mit seinem Kampfhund eine Körperverletzung an, so muss der Eigentümer dieser vermieteten Wohnung geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die anderen Wohnungseigentümer durch solche Drohungen nicht bedroht werden. Dabei kann der Eigentümer jedoch nicht zu Kündigung des Mietvertrages mit seinem Mieter gezwungen werden. Welche Maßnahmen er hierzu ergreift, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben und kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Ob er im Hinblick auf seine Unterlassungsverpflichtung zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt und verpflichtet ist oder welche sonstigen Maßnahmen ihm gegen seinen Mieter zumutbar sind, um seiner Unterlassungspflicht nachzukommen, muss er selbst entscheiden. OLG Köln, Az.: 16 WX 275/96
Aggression des Hundes
Aggression des Hundes führt zur Haftung des Halters: Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen und unterlegenen Hundes eingreift und Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes, auch wenn sich nicht mehr ermitteln lässt, welcher Hund nun den Verletzten gebissen hat. LG Flensburg Az.: 1 S 119/95
Erlaubnispflicht
Das Verwaltungsgericht Mannheim hat sich auf die Seite der Hundehalter gestellt. Die Stadt Mannheim hatte für gefährliche Hunde eine Anzeige- und Erlaubnispflicht eingeführt und die Besitzer dem Leinen- und, soweit die Hunde bissig sind, dem Maulkorbzwang unterworfen. Die Aufzählung generell und ohne die Möglichkeit einer abweichenden Einzelfallfeststellung als gefährlich eingestufter Hunde sei willkürlich und deshalb mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar. VG Mannheim, Az.: 1 S 2214/98
Mitschuld
Vier Staffordshire-Terrier zerfleischten einen Dackel und verletzten den Halter an Armen und Beinen schwer. Die Versicherung wollte ihm eine Mitschuld anhängen, da er den Dackel zum Schutz in die Arme nahm. Doch das Gericht sah dies als normales menschliches Verhalten an. Die Versicherung muss 11.739 Mark Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. (LG München II)
Wachhund
Ein Kampfhund darf nicht als Wachhund über Nacht in Ladenräumen gehalten werden. Ein Geschäftsmann, der zweimal tagsüber das Opfer von Dieben geworden war, hatte bei der Stadt Kaufbeuren einen Antrag auf Haltung eines Kampfhundes gestellt. Das Tier sollte von 19 Uhr bis 8 Uhr morgens Wache halten. Sowohl die Stadtverwaltung als auch das Verwaltungsgericht Augsburg verweigerten die Erlaubnis. VG Augsburg, Az. AU 5K 97.1251
Duldung
Mit zunächst schriftlich festgelegter Duldung hielt ein Mieter einen Bullterrier, über den sich im Laufe von einem halben Jahr die anderen Mietparteien mehrfach aufgrund von Verunreinigungen, Lärm und der Gefährlichkeit beschwerten. Die Beschwerde der Mieter reichte aus, um die Duldung zu widerrufen. In besonderem Maße gilt dies für "Kampfhunde". AG Schlüchtern, Az.: C 82/98
Zustimmung
Behält sich der Vermieter die Zustimmung der Tierhaltung vor und kommt ein Mieter der Aufforderung, seinen "Kampfhund" zu entfernen, nicht nach, ergibt sich daraus noch kein hinreichender Grund für eine fristlose Kündigung, wenn (wie hier) eine Hundehaltung in dieser Wohnung seit 10 Jahren und die des Pitbull seit zwei Jahren geduldet wird. Vielmehr ist auf Unterlassung der Haltung dieses Hundes zu klagen. AG Frankfurt, Az.: 33 C 4082/97-76
Milde für Kampfhundehalter
Ein sehr mildes Urteil verhängte das Landgericht Frankfurt gegen den Halter von zwei Kampfhunden. Sie fielen über einen harmlosen Angler her und verbissen sich in dessen Gesicht. Der lebensgefährlich verletzte Angler konnte von einem Taxifahrer gerettet werden. Sein Gesicht ist irreparabel entstellt, und er ist beim Sprechen und bei der Nahrungsaufnahme stark behindert. Das Landgericht verurteilte den Hundehalter lediglich zu einer Geldstrafe von DM 1.200,– und erteilte ihm für diese Körperverletzung eine Arbeitsauflage. Der Bundesgerichthof hob nun dieses Urteil auf. Da der Kampfhundehalter den erkennbar schwer verletzten Angler hilflos am menschenleeren Seeufer im Stich gelassen hatte, kommt als Straftat auch eine Aussetzung (§ 121 StGB) in Betracht. Bei einer erneuten Verhandlung muss nun geklärt werden, ob das Strafmaß wirklich angemessen ist. Bundesgerichtshof, Az.: 5 StR 81/99
Hundegefährlichkeit nachweisen
Eine Regelung in der Polizeiverordnung, wonach alle Hunde bestimmter Rassen nicht widerlegbar als gefährlich eingestuft werden und an die für den Hundehalter nachteilige Folgerungen geknüpft werden, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I Grundgesetz, wenn demgegenüber Hunde anderer Rassen nur im Einzelfall als gefährlich gelten. Da auch Hunde, die nicht in einer solchen Bestimmung ausdrücklich aufgeführt sind, höchst gefährlich im Einzelfall sein können, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die in der Sache selbst nicht begründet ist. VG Mannheim, Az.: 1 S 2214/98
Fleischwunden durch Bullterrier
DM 8.000,– Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche, teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückzuführende Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei ungünstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden Tierhalters angemessen. AG Bad Liebenwerda, Az.: 11 C 502/98
Anforderungen bei gefährlichen Hunden
Bei der behördlichen Prüfung der Frage, ob ein bissiger und bereits auffälliger Hund als gefährlich einzustufen ist, sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Kann der Hundehalter bestehende Zweifel im Hinblick auf die Bissigkeit seines Tieres nicht vollständig ausräumen, so geht dies zu seinen Lasten. Landgericht Köln, Az.: 5 O 387/98
Ohne Genehmigung kein gefährlicher Hund
Die landesrechtlichen Verordnungen über das Halten gefährlicher Hunde schreiben in den meisten Fällen vor, dass der Hundehalter für seinen als gefährlich eingestuften Hund eine ordnungspolizeiliche Erlaubnis einholen muss. Wird diese Genehmigung nicht eingeholt, so rechtfertigt dies bereits die Untersagung der Hundehaltung. OG Münster, Az.: 5 B 424/99
Haltungsverbot auch für "Besuchshund"
Wurde ein Mieter dazu verurteilt, seinen von ihm gehaltenen Kampfhund (Pitbull-Terrier) aus der Mietwohnung zu entfernen und wurde er weiter dazu verurteilt, keinen Hund in seiner Wohnung zu halten, so bezieht sich dieses gerichtlich ausgesprochene Verbot auch auf solche Hunde, die angeblich sich nur vorübergehend und besuchsweise in der Wohnung aufhalten. Dies jedenfalls dann, wenn offenkundig ist, das sich der vormals verbotene Hund nahezu vollständig in der Wohnung aufhält und sich nur der Hundehalter "auf dem Papier" geändert hat. Es liegt dann eine Umgehungshandlung vor, die aber auch unter das Urteil, Verbot der Hundehaltung, fällt. Amtsgericht Hannover, Az.: 525 C 11351/98
Kampfhundeverbot auch ohne Gefährdung
Der Vermieter kann die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung auch ohne konkrete Gefährdung von Mitbewohnern verbieten. Das Halten solcher Kampfhunde (hier: American Staffordshire Terrier) ist auch ohne vertragliche Absprachen stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig, und die bloße vorübergehende Duldung bedeutet grundsätzlich noch keine Erlaubnis des Vermieters. Ausreichend ist, dass der Hund aufgrund seiner rassebedingten Eigenschaften zu den so genannten Kampfhunden zählt. Amtsgericht Pankow/Weißensee, Az.: 2 C 159/99
Verfassungsbeschwerde gescheitert
Eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen eine Landeshundeverordnung ist unzulässig. Soweit die betroffenen Hundehalter eine Vorschrift dieser Landeshundeverordnung als verfassungswidrig erachten, müssen diese zunächst vor dem Verwaltungsgericht klagen. Damit nahm das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde nicht zur Entscheidung an. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass es dem Hundehalter zunächst einmal zumutbar ist, für seinen Hund, der als sogenannter Kampfhund eingestuft wurde, eine Erlaubnis zu beantragen und die auferlegten Pflichten wie Leinen- und Maulkorbzwang zu erfüllen. Erst wenn der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten in allen Instanzen erschöpft ist, kann dann das Bundesverfassungsgericht angerufen werden. Voraussetzung hierfür ist dann, dass eine Grundrechtsverletzung vorliegt. BVG, Az.: 1 BvR 1329/00, 1 BvR 1345/00
Gefährliche Hunde – gefährliche Halter
Hunde, die sich nach objektiver Prüfung als gefährlich erwiesen haben, können von der Polizei oder der Ordnungsbehörde sichergestellt werden, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Gegenüber dem Hundehalter kann dieses Verbot bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine abstrakte Gefahr vorliegt. Hierfür reicht die begründete Befürchtung aus, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten. VG Kassel, Az.: 11 NG 2500/00
Keine Chance für bissigen Hund
Ein sichergestellter, durch gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund (hier: Pitbull-/Staffordshire- Terrier- Mischling) darf eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden kann noch an einen neuen Halter vermittelbar ist. Eine Rückgabe an den Hundehalter scheidet so insbesondere dann aus, wenn dieser trotz gravierender Beißvorfälle den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung seiner Pflichten als Hundehalter anhalten lässt. Ein solcher Hundehalter ist schlicht unzuverlässig. Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 B 833/00
Kampfhundeschicksal
Ordnet die zuständige Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung oder die Tötung eines so genannten Kampfhundes an, dann kann der betroffene Hundehalter Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten einholen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht dringend geboten. Oberverwaltungsgericht Lüneburg Az.: 11 M 2876/00
Tatwerkzeug Hund
Streit herrschte zwischen zwei Geschäftspartnern über die Herausgabe von Rechnungsbelegen. Um seiner Forderung Nachruck zu verleihen, holte der eine Geschäftspartner aus dem Nebenzimmer seinen Pitbullterrier und drohte dem anderen damit, dass er bei einer weiteren Verweigerung den Hund loslasse. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Nötigung und verurteilte den Hundehalter zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 3.000. Allerdings lehnte das Gericht es ab, das Tatwerkzeug - nämlich den Pitbullterrier – einzuziehen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht. Zudem würde die Einziehung und Wegnahme des Hundes außer Verhältnis zum Schuldvorwurf stehen. Die verhängte Geldstrafe ist ausreichend. Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 3 Ss 35/01
Kampfhunde zu schnell getötet
Hält das Veterinäramt so genannte Kampfhunde für gefährlich, so darf gleichwohl die Behörde nicht vorschnell handeln und die Tiere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein- fach einschläfern. Auch der Amtstierarzt muss den Rechtsweg einhalten, d.h. einen Bescheid über die Gefährlichkeit der Tiere erlassen, indem die Tötung der Tiere angekündigt wird. Hierbei ist dem Tierhalter dann Gelegenheit zu geben, Widerspruch gegen die Tötungsverordnung zu erheben. Da hier aber die Amtsveterinärbehörde vorschnell gehandelt hat, kann sie selbst nun nicht mehr den Beweis erbringen, dass ihre Tötungsanordnung notwendig war, da die toten T i e re einem weiteren Wesenstest nicht mehr zur Verfügung stehen. Verwaltungsgericht Frankfurt, Az.: 2 E 1506/99
Kampfhunde auf dem Prüfstand
Für die in der Gefahrenabwehrverordnung für das Land Hessen aufgeführten Hunderassen: American Pitbull Terrier bzw. Pitbull Terrier, American Stafford bzw. Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier gilt die unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft nicht mehr. Vielmehr sind diese Hunderassen weiteren zwölf Rassen gleichgestellt, bei denen die Gefährlichkeit nur widerleglich vermutet wird und diese Vermutung durch einen positiven Wesenstest widerlegt werden kann. Ebenfalls für unwirksam erklärte der Verwaltungsgerichtshof die Verpflichtung des Hundehalters, eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Dies deshalb, weil es hierzu derzeit keine gesetzliche Ermächtigung gibt. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 N 2497/00
Kampfhunde bleiben gefährlich
Auf dem Prüfstand des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes stand die Kampfhundeverordnung, weil Hundehalter sich dagegen zur Wehr setzen wollten, dass die Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier pauschal als gefährlich eingestuft wurden. Das Gericht bestätigte den Gesetzgeber, weil dieser verpflichtet sei, eine generelle Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung zu treffen. Zwar räumte auch das Gericht ein, dass nicht jeder Hund der betroffenen Rassen „konkret gefährlich“ sei. Darauf komme es aber nicht an. Es sei ausreichend, dass alle drei Rassen ein gesteigertes Aggressionspotenzial aufwiesen. Deshalb müssen die Halter solcher Tiere den Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis vorlegen. Außerdem bleibt die Zucht und der Handel mit diesen Hunden verboten. Rheinland-Pfälzischer VGH, Az.: VGH B 12/00
Hund ist nicht gleich Hund
In Niedersachsen dürfen Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier gehalten und gezüchtet werden, wenn die individuelle Ungefährlichkeit des einzelnen Hundes nachgewiesen wird. Außerdem müssen Kampfhunde, die einen Wesenstest bestanden haben, nach dem Urteil keinen Maulkorb mehr tragen. Nach Auffassung des Gerichts hat der Gesetzgeber gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil z.B. der Deutsche Schäferhund nicht in die Verordnung aufgenommen wurde, obwohl die Beißstatistiken zeigten, dass auch Schäferhunde, Doggen und Boxer darunter fallen müssten. OVG Lüneburg, Az.: 11 K 2877/00, 11 K 3268/00
Risikominimierung beim Kampfhund
Die polizeiliche Ordnungsbehörde kann gegen den Halter eines Hundes, der unter die so genannte Kampfhundeverordnung fällt, selbst dann Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung treffen, wenn dieser Hund den Wesenstest vor einem Sachverständigen bestanden hat und wenn von diesem Hund noch keine Angriffe auf Menschen oder Tiere bekannt geworden sind. Denn es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, jene denkbare von dem Hund ausgehende Gefahr nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Zudem können viele Menschen das Verhalten von Hunden nicht richtig einschätzen, so dass sich aus einer angsterfüllten Begegnung mit einem Kampfhund eine unvorhersehbare und unkontrollierbare Kettenreaktion mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ergeben kann. Bayerischer VGH, Az.: 24 CS 01.1201
Keine Maulkorb-Befreiung
Die Klägerin, Halterin einer American Staffordshire Terrier-Hündin, begehrte die Befreiung ihres Hundes vom Maulkorbzwang. Sie begründete dies damit, einen nach niedersächsischem Recht vorgesehenen Wesenstest bestanden zu haben. Die Koblenzer Richter sahen das allerdings als unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht habe vorsehen müssen. Die Wesensprüfung eines Hundes stelle nur eine Momentaufnahme dar und beseitige nicht die erhöhte Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen. Somit könne die Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwang rechtfertigende Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen. (Az.: 2K580/01.KO)
Lebensschutz vor Hundeschutz
Gescheitert ist ein Hundezüchter mit seinem Antrag beim Bundesverfassungsgericht, das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorläufig auszusetzen. Zwar sahen auch die Verfassungsrichter durch Züchtungs- und Importverbote mögliche wirtschaftliche Nachteile für den Hundezüchter, doch seien diese Nachteile hinzunehmen, weil der mit dem Gesetz verfolgte Zweck des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor Angriffen gefährlicher Hunde sonst nicht mehr erreichbar ist. Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 1778/01
Halteerlaubnis für gefährlichen Hund
Der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes hat ein "berechtigtes Interesse" an der Haltung dieses Tieres, wenn die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt wird, um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können. Alleine dieser Grund reicht für die beantragte Erlaubnis aus. Erst bei Tieren, die nach Inkrafttreten der Hundeverordnung angeschafft werden, müssen weitere, nachvollziehbare Gründe angegeben werden, um die Halteerlaubnis auszusprechen. OVG Hamburg, Az.: 2 Bs 124/01
Kampfhundbesitzer im Strafrecht
Durch Urteil des Landgericht Hamburg wurden zwei Halter von Kampfhunden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil sie ihre aggressiven Hunde während eines Spaziergangs von der Leine ließen, diese dann auf ein Schulgrundstück sprangen und dort einen sechsjährigen Jungen tödlich verletzten. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung sei erfüllt. Dass die angeklagten Hundehalter mit einem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hätten, konnten die Richter dagegen nicht feststellen. Alleine die besondere Aggressivität gegenüber anderen Hunden und die Verletzung von Auflagen durch das Ordnungsamt rechtfertigt die Annahme einer vorsätzlichen Tat noch nicht. Bundesgerichtshof, Az.: 5 StR 419/01
Friedlicher Kampfhund: Kein Maulkorb
Pitbulls, American Staffordshire und Bullterrier können im Einzelfall nicht generell als gefährliche Kampfhunde eingestuft werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg strich einen entsprechenden Passus in der Mannheimer Polizeiverordnung. Damit hat der Halter eines solchen Tieres die Möglichkeit, die zunächst vermutete abstrakte Gefährlichkeit seines Tieres durch einen Wesenstest mit Hundesachverständigen zu widerlegen. Besteht der Hund diesen Test, muss er keinen Maulkorb mehr tragen. Der angeordnete Leinenzwang für solche Hunde gilt aber auch weiterhin. VGH Baden-Württemberg, Az.: 1 S 1667/00
Gefährliche Hunde müssen alle zwei Jahre zum Test
Gefährliche Hunde müssen in Hessen alle zwei Jahre zur so genannten Wesensprüfung vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Halteerlaubnis ohne eine erneute Prüfung ist nicht möglich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der als potenziell gefährlich eingestufte Hund auch aktuell keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Lehnt der Hundehalter einen solchen erneuten Wesenstest ab, kann er vom Ordnungsamt der Stadt oder der Gemeinde zur Abgabe seines Hundes gezwungen werden. Verwaltungsgericht Frankfurt, Az.: 5 G 2630/03
Drogenmissbrauch und Hundehalterzuverlässigkeit
Wer einen gefährlich eingestuften Hund halten will, muss auch unter anderem seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierdurch soll ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht werden, um Gefährdungen anderer Personen auszuschließen. Diese persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Halter eines solchen Hundes gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Die zuständige Ortsbehörde kann dann die Hundehaltung untersagen und kann sogar den Hund einziehen. Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 5 B 417/03
Kampfhund: Jeder weiß was damit gemeint ist
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen (hier: Kampfhunde und Kampfhundmischlinge) durch Mehrheitsbeschluss aussprechen. Es handelt sich um eine Gebrauchsregelung für die kein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümer notwendig ist. Dabei sind die Begriffe Kampfhund und Kampfhundmischling hinreichend bestimmt. Unerheblich ist dabei, dass diese beiden Begriffe wissenschaftlich nicht definiert sind. Entscheidend ist alleine der allgemeine Sprachgebrauch. Kammergericht Berlin, Az.: 24 W 38/03
Erhöhte Kampfhundesteuer trotz Verhaltensprüfung
Für so genannte Kampfhunde darf eine Gemeinde selbst dann eine erhöhte Hundesteuer erheben, wenn diese Hunde an einer Verhaltensprüfung teilgenommen und diesen Wesenstest erfolgreich bestanden haben. Damit muss der Halter eines American Staffordshire Terrier-Mischlinghundes pro Jahr eine Hundesteuer von 612 Euro an die Gemeinde bezahlen. Das Gericht entschied, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Prüfung für den erhöhten Steuersatz ohne Bedeutung ist. Das Lenkungsziel der erhöhten Steuer besteht vielmehr darin, ganz generell und langfristig solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 11 K 3456/02
Gefährliche Hunde bleiben gefährlich
Stuft die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ein Tier (hier: American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier) als gefährlich ein, so bleibt der Hundehalter den strengen Vorschriften dieser Verordnung auch dann ausgesetzt, wenn sein Hund den vorgeschriebenen Wesenstest bestanden hat. Dem Hundehalter bleibt damit das Recht abgeschnitten, die Gefährlichkeit seines Hundes zu widerlegen. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 N 520/03 u. 11 N 910/33
Kampfhund-Kastration ist rechtens
Die in Rheinland-Pfalz geltende Vorschrift, dass Kampfhunde grundsätzlich unfruchtbar gemacht werden müssen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. In der Entscheidung heißt es, das Land habe davon ausgehen dürfen, dass die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier Menschen in besonderer Weise gefährlich werden können. Der Eingriff ins Eigentumsrecht der Hundehalter sei daher gerechtfertigt. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Rassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge nicht kastriert werden müssen. Das Land habe davon ausgehen dürfen, dass diese Hunderassen weniger gefährlich seien. Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 550/02
Staffordshire Bullterrier ist kein Kampfhund
Ein Hundehalter wurde von seiner Gemeinde für seinen Staffordshire Bullterrier zu einer erhöhten Hundesteuer von 500 Euro, statt 27 Euro für einen "normalen" Hund, herangezogen. Dies deshalb, weil es sich bei diesem Hund um einen so genannten Kampfhund handelt. Dies wollte sich der Hundehalter nicht gefallen lassen und klagte vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg. Unter Zuhilfenahme verschiedener Gutachten konnte der Hundehalter darlegen, dass die genannte Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie als abstrakt gefährlich erscheinen lassen könnte. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der Einordnung des Staffordshire Bullterrier als gefährlichen Hund um eine Verwechslung mit dem American Staffordshire handelt. Staffordshire Bullterrier unterscheiden sich signifikant vom American Staffordshire, beispielsweise schon durch Körpergröße aber auch durch das Zuchtziel. Die Staffordshire Bullterrier würden in ihrem Herkunftsland, nämlich in England, als beliebte Familienhunde gehalten, wonach sich auch das Zuchtziel richte. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der Staffordshire Bullterrier nicht erscheine. Verwaltungsgericht Wiesbaden, Az.: 1 E 1103/01
Einschläfern eines Kampfhundes
Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde enthält in Baden-Württemberg keinen Automatismus dergestalt, dass Kampfhunde, die die Verhaltensprüfung nicht bestanden haben, getötet werden müssen. Dem Halter eines Kampfhundes muss unter dem Blickwinkel des Übermaßverbotes nach nicht bestandener Verhaltensprüfung vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist eine Erlaubnis zu erhalten, den Hund an einen Dritten abzugeben, dem eine solche Erlaubnis erteilt ist oder erteilt werden kann, oder rechtmäßig in andere Hände, etwa in ein anderes Bundesland, zu vermitteln, wenn in der Zwischenzeit der Hund in einem Tierheim oder sonstigen geeigneten Einrichtung sicher gehalten werden kann. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn der Halter des Hundes bereits ein Tierheim hat. Verwaltungsgericht Sigmaringen, Az.: 6 K 1329/01
Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde
Eine Gemeinde oder Stadtverwaltung ist berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" sind und dem erhöhten Steuersatz unterliegen, kann die Stadt oder die Gemeinde in der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstellt. Auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde kommt es nicht an. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn diese den Wesenstest bestehen. Die Stadt braucht andere Hunde, die ebenfalls gefährlich sein könnten oder sich als gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Vielmehr können sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauchen nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht ist oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen sind. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: 14 A 953/02
Leinenzwang für Kampfhund ist rechtens
Weil ein Hundehalter seinen als grundsätzlich gefährlich eingestuften American Staffordshire Terrier immer wieder unangeleint spazieren führte, wurde er vom Amtsgericht zu einem Bußgeld von 125 Euro verurteilt. Zu Recht befand das Kammergericht Berlin. Die kommunale Hundeverordnung ist rechtmäßig. Das Leben und die Gesundheit von Menschen ist höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. Kammergericht Berlin, Az.: 5 Ws (B) 179/03
Erweiterte bayerische Kampfhundverordnung
Die zusätzliche Aufnahme von Rottweiler, American Bulldog, Alano, Cane Corso, Perro de Presa Canario und Perro de Presa Mallorquin in die Bayerische Kampfhundverordnung ist rechtens. Lediglich das Fehlen einer Übergangszeit wurde beanstandet. Das Gericht wies eine Popularklage gegen die Verordnung ab. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Az: 1-VII-03
Rottweiler ist kein Pudel
Selbst wenn einem Hund (hier: Rottweilermischlingshund) nach positiv bestandenem Wesenstest ein Negativzeugnis erteilt worden ist, so schließt dies nicht aus, dass die Gemeindeverwaltung dem Hundehalter Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes erteilt. Auch wenn die gesetzliche Halteerlaubnis für Kampfhunde der Gefahrenprävention dient, folgt aus einem positiven Wesenstest nämlich nicht, dass Anordnungen von vornherein ausscheiden und der fragliche Hund nunmehr wie ein "herkömmlicher Hund" - etwa wie ein Dackel oder Pudel - zu behandeln wäre. Die Anforderung eines Leinenzwanges dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum, wobei insbesondere dem Leben und der Gesundheit ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber ist ein angeordneter Leinenzwang bei einem solchen Schutzgut untergeordnet. Verwaltungsgerichtshof München, Az.: 24 CS 04.53
Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund
Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Halter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am Genick packt. Damit wurde die Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten Maulkorb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund, ein siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne Grund angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der Hundehalter die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch verbal angegriffen und teil
Wesenstest für Kampfhunde alle zwei Jahre
Kampfhundebesitzer in Hessen müssen jedesmal eine neue Wesensprüfung für ihren Hund machen lassen, wenn sie eine neue Halteerlaubnis haben wollen. Angesichts der Unberechenbarkeit solcher Tiere ist die regelmäßige Überprüfung notwendig, weil sich nur so beurteilen lässt, ob sich das Wesen des Hundes zum Negativen verändert hat. Der erneute Wesenstest ergibt sich bereits aus der Kampfhundeverordnung, da die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nicht verlängert wird, sondern nach zwei Jahren neu erteilt wird. Das heißt bei der neu erteilten Erlaubnis müssen auch alle Voraussetzungen erneut vorliegen. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 3367/04
Wesenstest für Kampfhunde alle zwei Jahre
Kampfhundebesitzer in Hessen müssen jedesmal eine neue Wesensprüfung für ihren Hund machen lassen, wenn sie eine neue Halteerlaubnis haben wollen. Angesichts der Unberechenbarkeit solcher Tiere ist die regelmäßige Überprüfung notwendig, weil sich nur so beurteilen lässt, ob sich das Wesen des Hundes zum Negativen verändert hat. Der erneute Wesenstest ergibt sich bereits aus der Kampfhundeverordnung, da die Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde nicht verlängert wird, sondern nach zwei Jahren neu erteilt wird. Das heißt bei der neu erteilten Erlaubnis müssen auch alle Voraussetzungen erneut vorliegen. Verwaltungsgerichtshof Kassel, Az.: 11 UE 3367/04
Ersatzzwangshaft gegen säumigen Hundehalter
Verweigert der Halter eines als gefährlich eingestuften Tieres die Vorlage der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweise (Sachkundenachweis, Nachweis über eine fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung) und verweigert der Hundehalter auch die Zahlung gegen ihn auferlegten Zwangsgelder, dann kann gegen den beharrlich sich weigernden Hundehalter die Ersatzzwangshaft angeordnet werden. Dieses Beugemittel darf aber nur als letztes Mittel des Staates eingesetzt werden. Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 M 8/06
"Kuvasz" ist kein gefährlicher Hund
Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Tiere eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zur Gefährlichkeit solcher Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvasz lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial habe. Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 14 A 1819/03