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Tierkauf | Welpenkauf
Interessante Urteile zum Thema :
Tierkauf
Hundekauf | Welpenkauf
Schadenersatz beim Tierkauf
Nach der gesetzlichen Regelung muss auch der Käufer eines kranken Hundes (Welpe) den Verkäufer zunächst auffordern, diesen Mangel nachzubessern. Lässt aber der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen, die vom Tierverkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden kann, so kann der Käufer für die tierärztlichen Behandlungen Schadenersatz fordern. Der Welpenkäufer ist in einer solchen Ausnahmesituation nicht verpflichtet, dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist zur Behebung der Krankheit zu setzen.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 1/05
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Welpe mit genetischem Fehler
Verkauft ein Hundezüchter einen Welpen und wird bei diesem Tier später eine Fehlstellung des Sprunggelenks tierärztlich festgestellt, so haftet hierfür der Verkäufer nicht, wenn er bei der Auswahl der Zuchttiere darauf geachtet hat, dass genetische Fehler bei den Elterntieren nicht vorliegen. Denn in diesem Fall ist beim Hundeverkäufer kein Verschulden festzustellen. Er hat weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. War die Fehlstellung des Sprunggelenks genetisch bedingt, so beruhte sie auf einem schon durch die Zeugung vorgegebenen Defekt der spezifischen, für die Knochenentwicklung maßgeblichen Anlagen des Hundes. Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen betreibt.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 281/04
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Tiere - Sind keine Sachen ?
Tiere führten in unserer Gesellschaft und im Recht lange Zeit eine untergeordnete Rolle. Dies zeigt sich beispielsweise darin, dass erst im Jahre 1990 in das BGB ein neuer § 90a eingefügt wurde. Darin heißt es:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Grundsätzlich bleibt auch durch Einfügung dieser Vorschrift alles beim Alten, wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt, denn solange die für Sachen geltenden Vorschriften auch weiterhin auf Tiere anwendbar bleiben, hat sich damit im Grunde und auch im Tierrecht im Allgemeinen nicht viel geändert. Allerdings hat sich der Gesetzgeber selbst nicht wirklich systemtreu verhalten und so werden weiterhin gem. §§ 961 ff. BGB Bienenschwärme als echte Sachen bezeichnet und nach § 903 BGB besteht an Tieren ebenso wie an echten Sachen schlichtes Eigentum. Daneben wird auch im Strafrecht in verschiedenen Vorschriften von „Tieren oder anderen Sachen" gesprochen. Mit diesen Bezeichnungen kommt eindeutig zum Ausdruck, dass Tiere vom Denken des Gesetzgebers weiterhin grundsätzlich zur Gruppe der Sachen gehören.
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Bundesgerichtshof (BGH) , Urteil vom 22. Juni 2005, AZ: VIII ZR 281/04
Das Urteil stellt geradezu einen seltenen Glücksfall dar:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 22. Juni 2005 eine Entscheidung zum Tierkauf verkündet, die seit kurzem im Volltext vorliegt. Urteile des Bundesgerichtshof (BGH) es zum Tierkauf sind sehr selten.
In dem Fall ging es um den Kauf eines Rauhhaardackelwelpen. Dieser war vom Züchter, der seit 30 Jahren in der Dackelzucht aktiv ist, im Juni 2002 für 500 Euro an einen Käufer verkauft worden.
5 Monate später stellte sich bei der achten Kontrolluntersuchung durch die behandelnde Tierärztin des Käufers heraus, dass der Dackel eine Fehlstellung des rechten hinteren Sprunggelenkes hatte, die zu einer übermässigen O- Beinigkeit führen würde.
Der Käufer forderte daraufhin der Verkäufer auf, als Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 1.200 Euro, nämlich die voraussichtlichen Operationskosten für eine Behebung der Fehlstellung, an den Verkäufer zu zahlen. Rückgängig machen wollte der Käufer den Kauf nicht, da ihm der Dackel zwischenzeitlich sehr ans Herz gewachsen war. Es ging also nur um die Frage, ob der Verkäufer dem Käufer hier Schadensersatz schuldet.
Leider musste der Bundesgerichtshof (BGH) zu der überaus spannenden Frage der Unternehmereigenschaft keine Stellung nehmen, da die aufgeworfenen Rechtsfragen auch ohne die Entscheidung über die Unternehmereigenschaft zu lösen waren. Das Landgericht Oldenburg als Vorinstanz hatte den Züchter als Unternehmer (§ 14 BGB) angesehen und folgerichtig die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf angewendet. Dazu, und auch zu der weiteren spannenden Frage, ob § 476 BGB hier Anwendung findet, musste der Bundesgerichtshof (BGH) aber keine Stellung beziehen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass Nacherfüllung nicht in Betracht komme. Selbst durch die Operation könne der Mangel nämlich nicht völlig beseitigt werden, weil andere, erhebliche Neben- und Folgewirkungen eintreten würden. Ein Mangel würde dann nur durch andere Mängel ausgetauscht werden. Eine Nachlieferung scheide auch aus, weil ein bestimmter Dackel verkauft worden war, und nicht nur ein Hund “Marke Dackel”.
Dann arbeitet der Bundesgerichtshof (BGH) den Unterschied zwischen Rückgängigmachung des Kaufes und Minderung einerseits und Schadensersatz andererseits heraus. Der Unterschied liegt darin, dass Minderung und Rückgängigmachung des Kaufvertrages immer verlangt werden können, wenn ein Mangel vorliegt.
Schadensersatz setzt aber Verschulden des Verkäufers voraus.
Es stellt sich die Frage, worin hier das Verschulden des Verkäufers liegen kann. Da der Bundesgerichtshof (BGH) hier ganz fundamentale Aussagen macht, soll hier aus dem Volltext des Urteils zitiert werden:
“Auch ein Verschulden - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - ... ist bei dem vorliegenden Sachverhalt zu verneinen, wenn die vier Monate nach der Übergabe erkannte Fehlstellung des Sprunggelenks, ... auf genetischen Ursachen beruhte. ... Ein Züchter (hat) nicht schlechthin für eventuelle genetische Fehler eines Hundes einzustehen. Ein Züchter, der eine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres nicht übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung zu vertreten, wenn er - abgesehen von der im vorliegenden Fall von vornherein ausscheidenden Schuldform des Vorsatzes - für die genetischen Ursachen der Fehlentwicklung deshalb die Verantwortung zu tragen hat, weil er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen und dadurch fahrlässig gehandelt hat (§ 276 Abs. 2 BGB).
...
Hinsichtlich eines solchen, in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter keine Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden züchterischen Grundsätzen - lege artis - betreibt.
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Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass dem Beklagten ein Zuchtfehler nicht vorzuwerfen ist. Der Beklagte betreibt die Hundezucht seit mehr als 30 Jahren, hat damit zahlreiche nationale und internationale Auszeichnungen gewonnen und verkauft jedes Jahr etwa 50 Welpen im In- und Ausland. Er ist im Deutschen Teckelclub als seriöser Züchter anerkannt und war selbst als Zuchtwart tätig. Daraus ergibt sich, dass der Beklagte die Hundezucht mit der erforderlichen Sachkunde und Professionalität betreibt.
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Gegen ein Verschulden im konkreten Fall spricht darüber hinaus insbesondere, dass nicht zu ersehen ist, wie der Beklagte als Züchter den (vermuteten) genetischen Defekt dieses einzelnen Welpen hätte vorhersehen und verhindern können. ”
Der Verkäufer würde also haften, wenn er eine unbedingte Verantwortung für eine bestimmte Entwicklung übernommen hat, z. B. durch eine ausdrückliche Vereinbarung.
Wenn es keine solche Vereinbarung oder Zusage gibt haftet der Verkäufer nur, wenn er die bei der Zucht im Verkehr erforderliche Sorgfalt ausser Acht gelassen hat.
Dieser Gedanke ist hochinteressant. Es stellt sich die Frage, wie die erforderliche Sorgfalt bei der Zucht zu bestimmen ist?
Der Verkäufer in dem entschiedenen Fall konnte auf eine 30-jährige Erfahrung und eine Tätigkeit als Zuchtwart verweisen. Daraus folgert der Bundesgerichtshof (BGH) , dass der Verkäufer über die “erforderliche Sachkunde” und “Professionalität” verfügt hat.
Dieser Punkt scheint indes von der tatsächlichen Seite her hochgradig problematisch:
Aus der blossen langjährigen Erfahrung und einer Tätigkeit als Zuchtwart kann wohl kaum auf die “erforderliche Sachkunde” und “Professionalität” geschlossen werden. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste sich über die Frage wohl keine ausgeprägten Gedanken mehr machen, da er an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden war. Für die Praxis wird diesem Punkt daher in künftigen Auseinandersetzungen und Verfahren besonderes Augenmerk zuzuwenden sein.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage der Verantwortlichkeit für die genetische Veranlagung beantwortet hat, wendet er sich dann der nächsten Frage zu:
Konnte der Verkäufer vielleicht deswegen verantwortlich sein, weil er zum Zeitpunkt des Verkaufes den Defekt bereits erkennen konnte?
Auch diese Frage verneint der Bundesgerichtshof (BGH) , denn der Mangel war ja erst nach 5 Monaten und bei der 8. tierärztlichen Untersuchung zutage getreten.
Da den Verkäufer also aus der Sicht des Bundesgerichtshof (BGH) es kein Verschulden an dem Mangel traf, hat der Bundesgerichtshof (BGH) die auf Schadensersatz gerichtete Klage abgewiesen.
