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Haftung des Pferdehalters bei einer Reitbeteiligung: Wer haftet wenn die „Reitbeteiligung“ vom Pferd stürzt?

Reitbeteiligung: Wer haftet bei einem Sturz vom Pferd? Das Oberlandesgericht in Nürnberg hat entschieden, dass ein Pferdehalter auch bei einer Reitbeteiligung für Unfälle haftet, welche durch das Pferd verursacht werden.
Die Haftung des Pferdehalters bei einer Reitbeteiligung umfasst somit auch die Schäden bei einem Reitunfall, bei einem Sturz vom Pferd.
Das Gericht entschied zudem, dass die Tatsache, dass eine Pferdehalterin mit einer Reiterin eine sog. Reitbeteiligung abgeschlossen habe, nichts an der Haltereigenschaft ändere.
Es sei auch nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass in diesen Fällen ein stillschweigender Haftungsausschluss zwischen Halterin und Reiterin vereinbart worden sei, so das Oberlandesgericht Nürnberg.(LG Nürnberg, Endurteil v. 12.04.2013 - 12 O 7714/12, Pressemitteilung des OLG Nürnberg Nr. 29/2017 v. 04.10.2017Pressemitteilung 7.10.2017)

Haftung | Reitbeteiligung: Keine Haftung gegen Halter bei einer „Reitbeteiligung“
OLG Nürnberg | Mitnutzer sind quasi „Tierhalter auf Zeit“
Reitfreunde, die ein fremdes Pferd dauerhaft mit nutzen, können nach einem Unfall vom Halter keinen Schadenersatz verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg mit einem am Montag, 4. Juli 2011, bekanntgegebenen Urteil entschieden (Az.: 8 U 510/11). Bei einer solchen „Reitbeteiligung“ gehe es in der Regel nicht um eine geschäftliche Beziehung – selbst dann, wenn ein geringes Entgelt fließt. Die Mitnutzer seien quasi „Tierhalter auf Zeit“, eine Haftung „stillschweigend vertraglich ausgeschlossen“. Im Streitfall nutzte die Klägerin schon seit drei Jahren das Pferd einer anderen Reiterin. Sie zahlte monatlich 35 Euro und durfte dafür etwa einmal je Woche reiten. An einem Montag im Sommer 2010 sprang der Wallach auf ein Geräusch hin erschrocken zur Seite, direkt auf den Fuß der Klägerin. Für gebrochene Knochen verlangte sie von der Halterin 3.000 Euro Schadenersatz und 4.000 Euro Schmerzensgeld. Wie schon das Landgericht wies mit Urteil vom 27. Juni 2011 auch das OLG die Klage ab. Die Mitnutzerin habe im eigenen Interesse gehandelt und „unumschränkte Einflussmöglichkeit auf das Pferd in den Zeiten gehabt, in denen sie ihre Reitbeteiligung wahrgenommen hat“. Sie habe den Wallach völlig nach ihren eigenen Vorstellungen draußen oder in der Halle reiten können. Unter solchen Umständen sei zumindest eine volljährige Person mit Reitbeteiligung „wie ein Tierhalter auf Zeit“ zu sehen. Auch im konkreten Fall sei daher davon auszugehen, dass die beiden Reiterinnen eine Haftung „stillschweigend vertraglich ausgeschlossen“ haben.OLG Nürnberg Az.: 8 U 510/11


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