Ihre Kanzlei für alle Fragen rund um Tiere

Kampfhundeverordnung Tierrecht | Mainz | Tieranwalt Wiesbaden, Mainz, Frankfurt - bundesweit

Immer mehr Länder haben nach Beissattacken Verordnungen erlassen, die die Gefahrenabwehr von Hunden betreffen. Diese Regelungen gehören zu einem Rechtsgebiet welches Teil des besonderen Sicherheitsrechts ist und in der Bundesrepublik Deutschland von den Ländern geregelt wird. Deshalb gelten von Bundesland zu Bundesland auch unterschiedliche Regelungen und es existiert auf Bundesebene keine einheitliche Regelung zur Abwehr von Gefährdungen durch Hunde.
Aufgrund der unterschiedlichen Regelungen in den verschiedenen Bundesländern kann es vorkommen, dass ein und dieselbe Hunderasse oder auch Kreuzungen der Rassen unterschiedlich behandelt werden.
Generell wird zunächst danach unterschieden, ob die Rasse in der jeweils einschlägigen Kampfhundeverordnung als gefährlich aufgeführt wird. In diesem Fall gibt es keine Möglichkeit die Ungefährlichkeit der Hunde zu beweisen. Eine Haltung solcher Hunde ist somit nur erlaubt, wenn ein „berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden kann. Das ist für den Normalbürger praktisch unmöglich und kommt folglich einem generellen Halteverbot dieser Hunde gleich. Ausnahmen gelten jedoch dann, wenn der Hund schon vor Erlass der Verordnung im Besitz des Halters war oder wenn der Hund von einer Tierschutzorganisation oder aus einem Tierheim stammt.
Ist die Hunderasse nicht als gefährlich aufgeführt wird die Gefährlichkeit zunächst vermutet, aber der Halter hat die Möglichkeit zum Beweis der Ungefährlichkeit. Um einen solchen Hund halten zu dürfen braucht der Halter die Erlaubnis der Gemeinde in der er seinen Wohnsitz hat. Die Ungefährlichkeit kann z.B. durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen werden oder es muss ein Gutachten eines Tierarztes oder eines Amtstierarztes vorliegen. In den meisten Fällen benötigt man aber einen Wesenstest des Hundes.
 

Hunde- bzw. Haltertest:

In den meisten Bundesländern gibt es Landeshundeverordnungen, die für Hunde bestimmter Größe und/oder Rasse Wesentests bzw. für deren Halter besondere Sachkundenachweise vorschreiben. Dadurch soll gewährleistet werden, dass potenziell gefährlichere Hunde nur in die Hände von geeigneten Personen kommen. 1. Wesenstest für Hunde
Bei dem Wesenstest wird das Verhalten des Hundes überprüft. Ziel ist es, unangemessene aggressive Verhaltensweisen, die zu einer Gefährdung der Öffentlichkeit durch den Hund führen, zu erkennen. Diese Tests werden von Sachverständigen durchgeführt, die von dem jeweiligen Bundesland bestimmt worden sind.

Zu den Prüfungen im Wesenstest gehören u.a.:
Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Tiere? 
Reagiert der Hund gesteigert aggressiv gegen Menschen?

Prüfung des Gehorsams:

Haben Sie den Hund unter Kontrolle?
Kann der Hund ohne Leine gehen?
Lässt der Hund sich leicht ablenken?
Prüfung allgemeiner Situationen:
Ist der Hund stadttauglich?
Wie reagiert der Hund auf Jogger, Skater, Radfahrer, Betrunkene?
Kann man mit dem Hund U-Bahn fahren, Bus fahren?
Was passiert wenn ein Auto vorbeifährt?
Wie verhält sich der Hund, wenn an einer Ampel Menschen entgegenkommen?
Wie reagiert der Hund wenn Menschen hinter ihm stehen oder ihn bedrängen?

In keiner der geprüften Situationen darf der Hund aggressiv oder aber extrem ängstlich sein, sonst besteht er den Wesenstest nicht.
Nach bestandenem Wesenstest bekommt der Halter vom Prüfer ein Gutachten, das er dann bei seiner  Gemeinde einreicht mit der Bitte um Ausstellung eines Negativgutachtens für seinen Hund. Außerdem muss der Hund durch einen Mikrochip gekennzeichnet sein, sollte er nicht bereits tätowiert sein.


2. Sachkundenachweis für Hundehalter

Außer einem Wesenstest werden in den verschiedenen Bundesländern auch noch sog. Sachkundenachweise für Hundehalter verlangt.Dabei muss jeder Halter eines Hundes über 40 cm Widerristhöhe und/oder über 20 kg Körpergewicht aufgrund der jeweiligen Landeshundeverordnung bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) zur Hundehaltung nachweisen. Als sachkundig (kein Nachweis nötig) gilt, wer schon über drei Jahre einen solchen Hund angemeldet hat, in Besitz eines Jagdscheines ist oder die Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Hunden besitzt. Der Test umfasst die Beantwortung eines Fragebogens. Bei der Prüfung handelt es sich um einen Multiple-Choice Test.

Zum Testinhalt kann gehören z.B.:

Sozialverhalten und Ausdrucksform des Hundes
Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene
Erkennen typischer Gefahrensituationen mit Hund
Erziehung des Hundes
Rechtsvorschriften zur Haltung von Hunden
 
Die aktuelle Landeshundeverordnung für Ihre Region erhalten Sie auf dem für Sie zuständigen Landratsamt oder bei der zuständigen Einwohnermeldebehörde.

Landeshundegesetz - LHundG NRW Landeshundegesetz? LHundG NRW?Hundegesetz Berlin? Sie suchen Informationen zu Gesetzen zur Haltung von gefährlichen Hunden in Deutschland? Informieren Sie sich auf unseren Informationsseiten über Landeshundegesetze von NRW (LHundG NRW) , Niedersachsen (NHundG) ..in Deutschland —> LANDESHUNDEGESETZ

(anwalt.de) Kampfhundeverordnung Tierrecht Rechtsanwaltskanzlei Recht rund um den Hund Ackenheil
Kampfhunde, Listenhunde, Sachkundenachweis, Behörde,Wesenstest, , Anwalt, Rechtsanwalt ,Tierrecht, Mainz, Wiesbaden, Frankfurt, bundesweit


Ackenheil spezialist für gefährliche Hunde und Kampfhunde

Anwalt für gefährliche Hunde nach Vorfall / Kanzlei für gefährliche Hunde
Tierrecht | Mainz | Wiesbaden
Frankfurt - bundesweit
Rechtsanwalt Andreas Ackenheil mit Vito
(Tieranwalt)

Raiffeisenstrasse 23 a

55270 Klein-Winternheim / Mainz

Tel.: 0 61 36 / 76 28 33

Fax: 0 61 36 / 76 32 91

Email: info@tierrecht-mainz.de

IMPRESSUM DATENSCHUTZ


Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.