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Listenhund - Einstufung gefährlicher Hund / Auszug an Urteilen:
Hundesteuer auch für Rottweiler auf Reisen
VGH München hält höhere Hundesteuer für rechtmäßig
Selbst wenn ein treuer Rottweiler seinem Herrchen auch über die Gemeindegrenzen hinaus überallhin folgt, sind Hundehalter zur Zahlung der kommunalen
Hundesteuer verpflichtet. Zwar darf die Hundesteuer nur mit einem örtlichen Bezug erhoben werden, der tatsächliche Aufenthaltsort des Hundes ist dabei aber nicht maßgeblich, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 15.Januar 2013 (Az.: 4 ZB 12.540). Entscheidend sei vielmehr, wo das Tier im Haushalt oder in einem Betrieb aufgenommen worden ist, so die Münchener Richter.
Hundesteuer wird im Urlaub nicht ausgesetzt Hundehalter müssen immer zahlen

Hundesteuer wird auch während des Urlaubs fällig. Denn die von der Gemeinde verlangte örtliche Hundesteuer ist nicht am tatsächlichen Aufenthaltsort des Hundes gebunden, entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem am Dienstag, 6.November 2012, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 B 12.1389).
Geklagt hatte die Halterin eines sogen. „Kampfhundes“. Sie wehrte sich gegen den Hundesteuerbescheid.VGH München: Hundehalter müssen immer zahlen
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 4 B 12.1389
Hundesteuer: VG Koblenz: erhöhte Hundesteuer für American Staffordshire Terrier
600 Euro Hundesteuer jährlich für einen „Kampfhund“ (Listenhund) sind nicht zu beanstanden.Dabei darf ein erhöhter Steuersatz generell für bestimmte, besonders gefährliche Rassen erhoben werden, wie hat das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Dienstag, 22. November 2011, bekanntgegebenen Urteil entschied. Es billigte und damit die Hundesteuersatzung der Gemeinde Breitscheid in Rheinland-Pfalz (Az.: 6 K 522/11.KO).(JurAgentur)
Drohen mit dem Hund
Droht der Mieter einer Eigentumswohnung den anderen Wohnungseigentümern mit seinem Kampfhund eine Körperverletzung an, so muss der Eigentümer dieser vermieteten Wohnung geeignete Maßnahmen ergreifen, damit die anderen Wohnungseigentümer durch solche Drohungen nicht bedroht werden. Dabei kann der Eigentümer jedoch nicht zu Kündigung des Mietvertrages mit seinem Mieter gezwungen werden. Welche Maßnahmen er hierzu ergreift, muss grundsätzlich ihm überlassen bleiben und kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Ob er im Hinblick auf seine Unterlassungsverpflichtung zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt und verpflichtet ist oder welche sonstigen Maßnahmen ihm gegen seinen Mieter zumutbar sind, um seiner Unterlassungspflicht nachzukommen, muss er selbst entscheiden. OLG Köln
Vermieter : Rücknahme der Duldung eines Bullterriers
Mit zunächst schriftlich festgelegter Duldung hielt ein Mieter einen Bullterrier, über den sich im Laufe von einem halben Jahr die anderen Mietparteien mehrfach aufgrund von Verunreinigungen, Lärm und der Gefährlichkeit beschwerten. Die Beschwerde der Mieter reichte aus, um die Duldung zu widerrufen. In besonderem Maße gilt dies für sogenannte Kampfhunde“.AG Schlüchtern
Hundegefährlichkeit nachweisen
Eine Regelung in der Polizeiverordnung, wonach alle Hunde bestimmter Rassen nicht widerlegbar als gefährlich eingestuft werden und an die für den Hundehalter nachteilige Folgerungen geknüpft werden, verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 I Grundgesetz, wenn demgegenüber Hunde anderer Rassen nur im Einzelfall als gefährlich gelten. Da auch Hunde, die nicht in einer solchen Bestimmung ausdrücklich aufgeführt sind, höchst gefährlich im Einzelfall sein können, liegt eine Ungleichbehandlung vor, die in der Sache selbst nicht begründet ist. VG Mannheim
Fleischwunden durch Bullterrier
4.000,– Euro Schmerzensgeld sind für eine junge Frau, die mehrfach von einem Bullterrier angefallen wurde und lange, unansehnliche, teilweise erkennbar auf herausgerissenes Fleisch zurückzuführende Narben an beiden Ober- und Unterschenkeln zurückbehält, auch bei ungünstigen Vermögensverhältnissen eines verantwortungslos handelnden Tierhalters angemessen. AG Bad Liebenwerda
Beweis: Bissigkeit | Gefährlichkeit eines Hunde
Bei der behördlichen Prüfung der Frage, ob ein bissiger und bereits auffälliger Hund als gefährlich einzustufen ist, sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Kann der Hundehalter bestehende Zweifel im Hinblick auf die Bissigkeit seines Tieres nicht vollständig ausräumen, so geht dies zu seinen Lasten.Landgericht Köln
Ohne Genehmigung keine Hundehaltung von einem gefährlicher Hund
Die landesrechtlichen Verordnungen über das Halten gefährlicher Hunde schreiben in den meisten Fällen vor, dass der Hundehalter für seinen als gefährlich eingestuften Hund eine ordnungspolizeiliche Erlaubnis einholen muss. Wird diese Genehmigung nicht eingeholt, so rechtfertigt dies bereits die Untersagung der Hundehaltung. OG Münster
Mietrecht: Haltungsverbot auch für "Besuchshund"
Wurde ein Mieter dazu verurteilt, seinen von ihm gehaltenen Kampfhund (Pitbull-Terrier) aus der Mietwohnung zu entfernen und wurde er weiter dazu verurteilt, keinen Hund in seiner Wohnung zu halten, so bezieht sich dieses gerichtlich ausgesprochene Verbot auch auf solche Hunde, die angeblich sich nur vorübergehend und besuchsweise in der Wohnung aufhalten. Dies jedenfalls dann, wenn offenkundig ist, das sich der vormals verbotene Hund nahezu vollständig in der Wohnung aufhält und sich nur der Hundehalter "auf dem Papier" geändert hat. Es liegt dann eine Umgehungshandlung vor, die aber auch unter das Urteil, Verbot der Hundehaltung, fällt. Amtsgericht Hannover
Kampfhundeverbot auch ohne Gefährdung
Der Vermieter kann die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung auch ohne konkrete Gefährdung von Mitbewohnern verbieten. Das Halten solcher Kampfhunde (hier: American Staffordshire Terrier) ist auch ohne vertragliche Absprachen stets nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig, und die bloße vorübergehende Duldung bedeutet grundsätzlich noch keine Erlaubnis des Vermieters. Ausreichend ist, dass der Hund aufgrund seiner rassebedingten Eigenschaften zu den so genannten Kampfhunden zählt. Amtsgericht Pankow/Weißensee
Gefährliche Hunde – gefährliche Halter
Hunde, die sich nach objektiver Prüfung als gefährlich erwiesen haben, können von der Polizei oder der Ordnungsbehörde sichergestellt werden, um Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Gegenüber dem Hundehalter kann dieses Verbot bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine abstrakte Gefahr vorliegt. Hierfür reicht die begründete Befürchtung aus, dass solche Hunde auch von Personen gehalten werden, die nicht die Gewähr für ein gefahrloses Verhalten der Tiere bieten. VG Kassel
Keine Chance für bissigen Hund
Ein sichergestellter, durch gravierende Beißvorfälle aufgefallener Hund (hier: Pitbull-/Staffordshire- Terrier- Mischling) darf eingeschläfert werden, wenn er weder an seinen bisherigen Halter zurückgegeben werden kann noch an einen neuen Halter vermittelbar ist. Eine Rückgabe an den Hundehalter scheidet so insbesondere dann aus, wenn dieser trotz gravierender Beißvorfälle den angeordneten Maulkorbzwang missachtet und sich auch durch wiederholte Bußgeldbescheide nicht zur Befolgung seiner Pflichten als Hundehalter anhalten lässt. Ein solcher Hundehalter ist schlicht unzuverlässig. Oberverwaltungsgericht Münster
Tötung eines gefährlichen Listenhundes
Ordnet die zuständige Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung oder die Tötung eines so genannten Kampfhundes an, dann kann der betroffene Hundehalter Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten einholen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist aber nicht dringend geboten. Oberverwaltungsgericht Lüneburg
Hund auf Jemanden hetzen
Streit herrschte zwischen zwei Geschäftspartnern über die Herausgabe von Rechnungsbelegen. Um seiner Forderung Nachruck zu verleihen, holte der eine Geschäftspartner aus dem Nebenzimmer seinen Pitbullterrier und drohte dem anderen damit, dass er bei einer weiteren Verweigerung den Hund loslasse. Das Gericht wertete dieses Verhalten als Nötigung und verurteilte den Hundehalter zu einer Geldstrafe in Höhe von DM 3.000. Allerdings lehnte das Gericht es ab, das Tatwerkzeug - nämlich den Pitbullterrier – einzuziehen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte eine Nötigung unter Verwendung eines Hundes begangen hat, genügt hierfür nach Auffassung des Gerichts nicht. Zudem würde die Einziehung und Wegnahme des Hundes außer Verhältnis zum Schuldvorwurf stehen. Die verhängte Geldstrafe ist ausreichend. Oberlandesgericht Karlsruhe
„Kampfhunde“ zu schnell getötet
Hält das Veterinäramt so genannte Kampfhunde für gefährlich, so darf gleichwohl die Behörde nicht vorschnell handeln und die Tiere nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ein- fach einschläfern. Auch der Amtstierarzt muss den Rechtsweg einhalten, d.h. einen Bescheid über die Gefährlichkeit der Tiere erlassen, indem die Tötung der Tiere angekündigt wird. Hierbei ist dem Tierhalter dann Gelegenheit zu geben, Widerspruch gegen die Tötungsverordnung zu erheben. Da hier aber die Amtsveterinärbehörde vorschnell gehandelt hat, kann sie selbst nun nicht mehr den Beweis erbringen, dass ihre Tötungsanordnung notwendig war, da die toten T i e re einem weiteren Wesenstest nicht mehr zur Verfügung stehen. Verwaltungsgericht Frankfurt

„Kampfhunde“ bleiben gemäß Gesetz gefährlich
Auf dem Prüfstand des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofes stand die Kampfhundeverordnung, weil Hundehalter sich dagegen zur Wehr setzen wollten, dass die Hunderassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier pauschal als gefährlich eingestuft wurden. Das Gericht bestätigte den Gesetzgeber, weil dieser verpflichtet sei, eine generelle Vorsorge zum Schutz der Bevölkerung zu treffen. Zwar räumte auch das Gericht ein, dass nicht jeder Hund der betroffenen Rassen „konkret gefährlich“ sei. Darauf komme es aber nicht an. Es sei ausreichend, dass alle drei Rassen ein gesteigertes Aggressionspotenzial aufwiesen. Deshalb müssen die Halter solcher Tiere den Sachkunde- und Zuverlässigkeitsnachweis vorlegen. Außerdem bleibt die Zucht und der Handel mit diesen Hunden verboten. Rheinland-Pfälzischer VGH

Risikominimierung beim Listenhund (“Kampfhund“)
Die polizeiliche Ordnungsbehörde kann gegen den Halter eines Hundes, der unter die so genannte Kampfhundeverordnung fällt, selbst dann Anordnungen zum Schutze der Bevölkerung treffen, wenn dieser Hund den Wesenstest vor einem Sachverständigen bestanden hat und wenn von diesem Hund noch keine Angriffe auf Menschen oder Tiere bekannt geworden sind. Denn es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, jene denkbare von dem Hund ausgehende Gefahr nach Möglichkeit von vornherein auszuschließen. Zudem können viele Menschen das Verhalten von Hunden nicht richtig einschätzen, so dass sich aus einer angsterfüllten Begegnung mit einem Kampfhund eine unvorhersehbare und unkontrollierbare Kettenreaktion mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben ergeben kann. Bayerischer VGH
Keine Maulkorb-Befreiung
Die Klägerin, Halterin einer American Staffordshire Terrier-Hündin, begehrte die Befreiung ihres Hundes vom Maulkorbzwang. Sie begründete dies damit, einen nach niedersächsischem Recht vorgesehenen Wesenstest bestanden zu haben. Die Koblenzer Richter sahen das allerdings als unerheblich an. Der rheinland-pfälzische Verfassungsgerichtshof habe in seinem Urteil auch festgestellt, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber von Verfassungs wegen eine Wesensprüfung nicht habe vorsehen müssen. Die Wesensprüfung eines Hundes stelle nur eine Momentaufnahme dar und beseitige nicht die erhöhte Unberechenbarkeit der Tiere bestimmter Rassen. Somit könne die Klägerin mit der Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung des Wesenstestes nicht eine die Befreiung vom Maulkorbzwang rechtfertigende Ungefährlichkeit ihres Hundes nachweisen.
Lebensschutz vor Hundeschutz
Gescheitert ist ein Hundezüchter mit seinem Antrag beim Bundesverfassungsgericht, das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorläufig auszusetzen. Zwar sahen auch die Verfassungsrichter durch Züchtungs- und Importverbote mögliche wirtschaftliche Nachteile für den Hundezüchter, doch seien diese Nachteile hinzunehmen, weil der mit dem Gesetz verfolgte Zweck des Lebens- und Gesundheitsschutzes der Bevölkerung vor Angriffen gefährlicher Hunde sonst nicht mehr erreichbar ist. Bundesverfassungsgericht
Halteerlaubnis für gefährlichen Hund
Der Halter eines als gefährlich eingestuften Hundes hat ein "berechtigtes Interesse" an der Haltung dieses Tieres, wenn die Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragt wird, um eine vor Einführung der Erlaubnispflicht begonnene Hundehaltung fortsetzen zu können. Alleine dieser Grund reicht für die beantragte Erlaubnis aus. Erst bei Tieren, die nach Inkrafttreten der Hundeverordnung angeschafft werden, müssen weitere, nachvollziehbare Gründe angegeben werden, um die Halteerlaubnis auszusprechen. OVG Hamburg
Kampfhundbesitzer im Strafrecht
Durch Urteil des Landgericht Hamburg wurden zwei Halter von Kampfhunden wegen fahrlässiger Tötung verurteilt, weil sie ihre aggressiven Hunde während eines Spaziergangs von der Leine ließen, diese dann auf ein Schulgrundstück sprangen und dort einen sechsjährigen Jungen tödlich verletzten. Der Bundesgerichtshof bestätigte dieses Urteil. Der Tatbestand einer fahrlässigen Tötung sei erfüllt. Dass die angeklagten Hundehalter mit einem Körperverletzungsvorsatz gehandelt hätten, konnten die Richter dagegen nicht feststellen. Alleine die besondere Aggressivität gegenüber anderen Hunden und die Verletzung von Auflagen durch das Ordnungsamt rechtfertigt die Annahme einer vorsätzlichen Tat noch nicht. Bundesgerichtshof
Gefährliche Hunde müssen alle zwei Jahre zum Test
Gefährliche Hunde müssen in Hessen alle zwei Jahre zur so genannten Wesensprüfung vorgeführt werden. Eine Verlängerung der Halteerlaubnis ohne eine erneute Prüfung ist nicht möglich. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der als potenziell gefährlich eingestufte Hund auch aktuell keine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Lehnt der Hundehalter einen solchen erneuten Wesenstest ab, kann er vom Ordnungsamt der Stadt oder der Gemeinde zur Abgabe seines Hundes gezwungen werden. Verwaltungsgericht Frankfurt,
Drogenmissbrauch und Hundehalterzuverlässigkeit
Wer einen gefährlich eingestuften Hund halten will, muss auch unter anderem seine persönliche Zuverlässigkeit nachweisen. Hierdurch soll ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht werden, um Gefährdungen anderer Personen auszuschließen. Diese persönliche Zuverlässigkeit liegt nicht vor, wenn der Halter eines solchen Hundes gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen hat. Die zuständige Ortsbehörde kann dann die Hundehaltung untersagen und kann sogar den Hund einziehen. Oberverwaltungsgericht Münster
Erhöhte Kampfhundesteuer trotz Verhaltensprüfung
Für so genannte Kampfhunde darf eine Gemeinde selbst dann eine erhöhte Hundesteuer erheben, wenn diese Hunde an einer Verhaltensprüfung teilgenommen und diesen Wesenstest erfolgreich bestanden haben. Damit muss der Halter eines American Staffordshire Terrier-Mischlinghundes pro Jahr eine Hundesteuer von 612 Euro an die Gemeinde bezahlen. Das Gericht entschied, dass das Bestehen oder Nichtbestehen dieser Prüfung für den erhöhten Steuersatz ohne Bedeutung ist. Das Lenkungsziel der erhöhten Steuer besteht vielmehr darin, ganz generell und langfristig solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotenzials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln. Verwaltungsgericht Stuttgart
Gefährliche Hunde bleiben gefährlich
Stuft die Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden ein Tier (hier: American Staffordshire Terrier, Pitbull-Terrier) als gefährlich ein, so bleibt der Hundehalter den strengen Vorschriften dieser Verordnung auch dann ausgesetzt, wenn sein Hund den vorgeschriebenen Wesenstest bestanden hat. Dem Hundehalter bleibt damit das Recht abgeschnitten, die Gefährlichkeit seines Hundes zu widerlegen. Verwaltungsgerichtshof Kasse
Kampfhund-Kastration ist rechtens
Die in Rheinland-Pfalz geltende Vorschrift, dass Kampfhunde grundsätzlich unfruchtbar gemacht werden müssen, ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. In der Entscheidung heißt es, das Land habe davon ausgehen dürfen, dass die Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier Menschen in besonderer Weise gefährlich werden können. Der Eingriff ins Eigentumsrecht der Hundehalter sei daher gerechtfertigt. Es verstoße auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass die Rassen Deutscher Schäferhund und Deutsche Dogge nicht kastriert werden müssen. Das Land habe davon ausgehen dürfen, dass diese Hunderassen weniger gefährlich seien. Bundesverfassungsgericht
Staffordshire Bullterrier ist kein Kampfhund
Ein Hundehalter wurde von seiner Gemeinde für seinen Staffordshire Bullterrier zu einer erhöhten Hundesteuer von 500 Euro, statt 27 Euro für einen "normalen" Hund, herangezogen. Dies deshalb, weil es sich bei diesem Hund um einen so genannten Kampfhund handelt. Dies wollte sich der Hundehalter nicht gefallen lassen und klagte vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg. Unter Zuhilfenahme verschiedener Gutachten konnte der Hundehalter darlegen, dass die genannte Hunderasse keinerlei Merkmale aufweise, die sie als abstrakt gefährlich erscheinen lassen könnte. Es spreche alles dafür, dass es sich bei der Einordnung des Staffordshire Bullterrier als gefährlichen Hund um eine Verwechslung mit dem American Staffordshire handelt. Staffordshire Bullterrier unterscheiden sich signifikant vom American Staffordshire, beispielsweise schon durch Körpergröße aber auch durch das Zuchtziel. Die Staffordshire Bullterrier würden in ihrem Herkunftsland, nämlich in England, als beliebte Familienhunde gehalten, wonach sich auch das Zuchtziel richte. Typisch sei auch, dass in neueren "Beißstatistiken" der Staffordshire Bullterrier nicht erscheine. Verwaltungsgericht Wiesbaden
Einschläfern eines Kampfhundes
Die Polizeiverordnung über das Halten gefährlicher Hunde enthält in Baden-Württemberg keinen Automatismus dergestalt, dass Kampfhunde, die die Verhaltensprüfung nicht bestanden haben, getötet werden müssen. Dem Halter eines Kampfhundes muss unter dem Blickwinkel des Übermaßverbotes nach nicht bestandener Verhaltensprüfung vielmehr grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt werden, binnen angemessener Frist eine Erlaubnis zu erhalten, den Hund an einen Dritten abzugeben, dem eine solche Erlaubnis erteilt ist oder erteilt werden kann, oder rechtmäßig in andere Hände, etwa in ein anderes Bundesland, zu vermitteln, wenn in der Zwischenzeit der Hund in einem Tierheim oder sonstigen geeigneten Einrichtung sicher gehalten werden kann. Dies gilt im besonderen Maße dann, wenn der Halter des Hundes bereits ein Tierheim hat. Verwaltungsgericht Sigmaringen
Höhere Hundesteuer für gefährliche Hunde
Eine Gemeinde oder Stadtverwaltung ist berechtigt, für "gefährliche Hunde" eine erhöhte Hundesteuer zu erheben und auf diese Weise neben der Erzielung von Einnahmen auch den Zweck zu verfolgen, das Halten von gefährlichen Hunden einzudämmen. Welche Hunde "gefährliche Hunde" sind und dem erhöhten Steuersatz unterliegen, kann die Stadt oder die Gemeinde in der Hundesteuersatzung dadurch regeln, dass sie auf bestimmte Rassen und auf Mischlinge mit Beteiligung solcher Rassen abstellt. Auf eine konkrete Gefährlichkeit dieser Hunde kommt es nicht an. Deshalb ist es auch unerheblich, wenn diese den Wesenstest bestehen. Die Stadt braucht andere Hunde, die ebenfalls gefährlich sein könnten oder sich als gefährlich erwiesen hätten, nicht dem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen. Vielmehr können sie der vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung folgen und brauchen nicht von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob diese Typisierung sachgerecht ist oder weitere Hunderassen, etwa der deutsche Schäferhund, als "gefährlich" einzustufen sind. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Leinenzwang für Kampfhund | Listenhunde ist rechtens
Weil ein Hundehalter seinen als grundsätzlich gefährlich eingestuften American Staffordshire Terrier immer wieder unangeleint spazieren führte, wurde er vom Amtsgericht zu einem Bußgeld von 125 Euro verurteilt. Zu Recht befand das Kammergericht Berlin. Die kommunale Hundeverordnung ist rechtmäßig. Das Leben und die Gesundheit von Menschen ist höher zu bewerten als das möglicherweise durch eine Leine beeinträchtigte Wohlergehen eines Hundes. Kammergericht Berlin
Rottweiler ist kein Pudel
Selbst wenn einem Hund (hier: Rottweilermischlingshund) nach positiv bestandenem Wesenstest ein Negativzeugnis erteilt worden ist, so schließt dies nicht aus, dass die Gemeindeverwaltung dem Hundehalter Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes erteilt. Auch wenn die gesetzliche Halteerlaubnis für Kampfhunde der Gefahrenprävention dient, folgt aus einem positiven Wesenstest nämlich nicht, dass Anordnungen von vornherein ausscheiden und der fragliche Hund nunmehr wie ein "herkömmlicher Hund" - etwa wie ein Dackel oder Pudel - zu behandeln wäre. Die Anforderung eines Leinenzwanges dient dem Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum, wobei insbesondere dem Leben und der Gesundheit ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber ist ein angeordneter Leinenzwang bei einem solchen Schutzgut untergeordnet. Verwaltungsgerichtshof München
Aggressives Herrchen formt aggressiven Hund
Ein Hund, dessen Wesen eine Sachverständige als ungefährlich eingeschätzt hat, kann dennoch gefährlich sein, wenn der Halter es zulässt, dass er sich auf kleinere Hunde stürzt und sie am Genick packt. Damit wurde die Klage eines Hundehalters gegen einen von der Stadt Pforzheim verhängten Maulkorb- und Leinenzwang abgewiesen. In den vergangenen Jahren hatte der Hund, ein siebenjähriger Dobermann, auf seinen Spaziergängen mehrere Hunde ohne Grund angegriffen. Statt seinen nicht angeleinten Hund zurückzurufen, hatte der Hundehalter die sich bedroht fühlenden Hundehalter sogar noch verbal angegriffen und tei.l
Ersatzzwangshaft gegen säumigen Hundehalter
Verweigert der Halter eines als gefährlich eingestuften Tieres die Vorlage der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Nachweise (Sachkundenachweis, Nachweis über eine fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip, Nachweis über den Abschluss einer Tierhalterhaftpflichtversicherung) und verweigert der Hundehalter auch die Zahlung gegen ihn auferlegten Zwangsgelder, dann kann gegen den beharrlich sich weigernden Hundehalter die Ersatzzwangshaft angeordnet werden. Dieses Beugemittel darf aber nur als letztes Mittel des Staates eingesetzt werden. Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 6 M 8/06
"Kuvasz" ist kein gefährlicher Hund
Eine Stadt ist durchaus berechtigt, einzelne Hunderassen als gefährlich einzustufen und dann für diese Tiere eine erhöhte Hundesteuer einzufordern. Macht die Verwaltungsbehörde hiervon Gebrauch, muss sie aber auch im Streitfall Unterlagen über die Erhebung zur Gefährlichkeit solcher Hunderassen vorlegen. Für die Rasse "Kuvasz" gibt es solche tatsächlichen Grundlagen nicht, sodass die Einordnung als "gefährlicher Hund" oder als so genannter "Kampfhund" nicht gerechtfertigt ist. Lediglich der Einsatz als Schutzhund und die Größe wie auch das Gewicht des Kuvasz lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass dieser ein erhöhtes Gefährdungspotenzial habe. Oberverwaltungsgericht Münster

Weitere aktuelle Urteile finden Sie unter unserem Rechtsblog Hunderecht : HUNDERECHTSANWALT
Landeshundegesetz? LHundG NRW?Hundegesetz Berlin? Sie suchen Informationen zu den Gesetzen zur Haltung von gefährlichen Hunden in Deutschland? Informieren Sie sich auch unseren Informationsseiten über Landeshundegesetze von NRW (LHundG NRW) , Niedersachsen (NHundG) …Gesetze zur Haltung von Hunden in Deutschland —> LANDESHUNDEGESETZ

Ackenheil spezialist für gefährliche Hunde und Kampfhunde

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