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Pferderecht Urteile:
Pferdekauf | Pferderecht | Gewährleistung
Pferdekauf: genetische Erkrankung | Kissing-spines-Syndrom
Bei einem verkauften Reitpferd stellt eine sklerotische Veränderungen an der Wirbelsäule, dem sogenannten Kissing-spines-Syndrom, ohne dass Symptome aufgetreten sind , keinen Sachmangel dar. Ein solcher bloßer röntgenologischer Befund ist für sich genommen noch kein Mangel. Denn es gibt bei allen Warmblütern, Menschen und Tieren, zahlreiche von der Norm abweichende Befunde, die gleichwohl nie zu Beschwerden führen. Ein im idealen Sinn „krankfreies“ mangelfreies Tier dürfte existiert nicht. Die bloße Disposition ohne Auftreten vom Symptomen, das Ausbrechen der Erkrankung, erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, kann aber nicht bereits als Mangel eingestuft werden. Eine bloße Möglichkeit der späteren Erkrankung reicht hierfür nicht aus so das Oberlandesgericht Celle, Az.: 7 U 252/05

Altersangabe des Pferdes beim Pferdekauf muss korrekt sein
Ein Pferdehändler, der keine genauen Altersangaben des Pferdes vom Vorbesitzer bekommt und diese ohne die Angaben zu überprüfen, übernimmt , handelt arglistig und täuscht den Pferdekäufer über wesentliche Eigenschaften des Pferdes (Alter). Sichert der Verkäufer des Pferdes das Alter ausdrücklich zu, dann kann der Käufer davon ausgehen, dass sich auch der Wiederverkäufer darüber genau informiert und sich die entsprechende Sachkenntnis verschafft hat. Erweisen sich diese Zusicherungen über das Alter des Pferdes als falsch, muss der Verkäufer das Pferd zurücknehmen und den Kaufpreis dem Käufer erstatten.  Landgericht Lübeck
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Ankaufsuntersuchung geht vor einer Mangelvermutung 
Die in § 476 BGB ausgesprochene Vermutung, dass ein Kaufgegenstand mangelhaft ist, wenn sich der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe zeigt, ist beim Pferdekauf gegenstandslos, wenn der Käufer das Pferd vor Abnahme einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung unterzogen hat und das Pferd dann auf Grund der erhobenen Befunde als gesund abnimmt. Oberlandesgericht Oldenburg
Vertragliche Zusicherungen beim Pferdekauf
Ein Pferdeverkäufer verkaufte ein Pferd zum Preis von ca. 2650 Euro ( 5300 DM) . Vor dem Kauf wurde das Pferd Probe geritten. Dabei zeigte das Pferd die üblichen Gangarten. Allerdings zeigte dabei das Pferd auch die Angewohnheit, mit dem Kopf auf und ab zu nicken. Im späteren schriftlichen Kaufvertrag wurde die Gewährleistung auf die Hauptmängel begrenzt. Als das Pferd auch nach dem Kauf und der Übergabe weiter dieses Verhalten zeigte , ließ der Käufer das Pferd tierärztlich untersuchen. Der Tierarzt bei der Untersuchung die Krankheit „head shaking“ fest. Daraufhin erklärte der Käufer gegenüber dem Verkäufer des Pferdes die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung, weil der Verkäufer diesen Mangel als Unart bagatellisiert habe. Die Klage des Käufers hatte aber keinen Erfolg, weil die Gewährleistung des Verkäufers nur für Hauptmängel gelte. Die im Kaufvertrag verwendete Formulierung „gut geritten“ ist demgegenüber derart unklar und unpräzise, dass aus ihr nicht entnommen werden kann, dass der Verkäufer für so genannte Nebenmängel haften will.  LG Mönchengladbach
Ankaufsuntersuchung nach dem Kauf
Dem Käufer gefiel das Pferd auf Anhieb und er zahlte sofort DM 500,– auf den vereinbarten Kaufpreis an. Sicherheitshalber sollte aber noch eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Entgegen der ausdrücklichen Zusicherung des Verkäufers war das Pferd nach dem tierärztlichen Attest schwer krank und als Reitpferd unbrauchbar. Der Käufer erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte seine Anzahlung zurück. Dem hielt der Verkäufer die Kosten der tierärztlichen Untersuchung entgegen und verweigerte die Rückzahlung der Kaufpreisanzahlung. Das Gericht gab dem Käufer Recht. Denn im Hinblick auf die vom Verkäufer gegebene Zusicherung, dass das Pferd gesund sei, entspricht es der vertraglichen Logik, dass der Verkäufer die entsprechenden Kosten für den Fall zu tragen hat, dass beim Tier wesentliche Mängel im Rahmen der Ankaufsuntersuchung festgestellt werden. Amtsgericht Obernburg/Main
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Ankaufsuntersuchung | Haftung Tierarzt
Im Rahmen der tierärztlichen Ankaufsuntersuchung eines Pferdes bedarf es in jedem Fall auch einer Befunderhebung unter Belastung zur Überprüfung der Herz- und Kreislauffunktion. Dies insbesondere dann, wenn das Pferd als Sportpferd eingesetzt werden soll. Ein gesundes Herz-Kreislauf-System ist dann unabdingbare Voraussetzung. Aus der Tatsache, dass bei einem Pferd rund vier Wochen nach einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung ein systolisches Herzgeräusch feststellbar ist, lässt sich aber nicht sicher herleiten, dass ein solches Herzgeräusch bereits bei der Ankaufsuntersuchung hätte diagnostiziert werden können. Eine Haftung des Tierarztes wegen fehlerhafter Ankaufsuntersuchung kommt deshalb nicht in Betracht.Oberlandesgericht Düsseldorf
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Pferdekauf: älteres Reitpferd 
Weisen die Röntgenbefunde bei einem 10-jährigen Reitpferdewallach Spat auf, ohne dass damit klinische Befunde einhergehen, dann handelt es sich nicht um einen Mangel. Denn geringgradige röntgenologisch darstellbare Veränderungen im Sinne von Spat sind bei einem älteren Pferd, das nicht lahmt, häufig. Amtsgericht Bad Gandersheim
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"Durchgänger" oder Reitstilwechsel 
Behauptet die Käuferin eines 6-jährigen Reitpferdewallachs, nachdem sie das Pferd in einer für sie zufrieden stellenden Weise Probe geritten hatte, dass dieses Pferd Tage später nur noch bockend durch die Reithalle gelaufen sei und sie auch abgeworfen habe, so liegt gleichwohl kein Mangel vor. Denn die mangelnde Rittigkeit und Beherrschbarkeit sind keine Mängel, die bei Übergabe des Pferdes bereits vorgelegen haben müssen. Denn es ist bekannt, dass zumindest ein noch recht junges Pferd unter einem neuen Reiter mit einem für das Pferd plötzlichen Wechsel im Reitstil völlig anders reagieren kann, als es bis zu diesem Zeitpunkt der Fall war. Oberlandesgericht Oldenburg / Pferdekaufrecht
Gewährleistungsfragen beim Pferdekauf 
Die Parteien eines Pferdekaufvertrages stritten über eine Krankheit des verkauften Pferdes, die gut vierzehn Tage nach Übergabe des Tieres vom Pferdekäufer bemerkt wurde. Nach der Untersuchung eines Tierarztes stellte dieser ein Kehlkopfpfeifen und die Verhaltensauffälligkeit des Koppens fest. Der Käufer begehrte eine Minderung des Kaufpreises von 1.000 Euro und machte geltend, dass die Mängel innerhalb der ersten sechs Monate aufgetreten seien. Deshalb sei nach Gesetz zu vermuten, dass das Pferd bereits von Anfang an krank gewesen sei. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Denn bei einem Pferd handelt es sich um ein Lebewesen, auf das wegen seiner Art als Kaufsache die Anwendung einer Beweislastumkehrregelung nicht angemessen erscheint. Pferde können nämlich als Lebewesen auf eine Art und Weise Krankheiten entwickeln, wie dies ansonsten nur Menschen möglich und bei toten Gegenständen naturgemäß ausgeschlossen ist. Amtsgericht Worbis / Pferdekaufrecht
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Gebissfehlstellung beim gekauften Pferd
Ein Pferdekäufer, der nach tierärztlicher negativer Ankaufsuntersuchung ein Pferd erwirbt und kurze Zeit später feststellt, dass das Pferd an einer Gebissfehlstellung leidet, hat gegen den Tierarzt, der den Fehlbefund erhoben hat, dann keinen Schadenersatzanspruch wegen der Gebisssanierung, wenn er den Pferdeverkäufer selbst nicht auf Rückgabe in Anspruch nimmt, weil er das Pferd zwischenzeitlich lieb gewonnen habe. Hinzu kommt, dass auch ohne Gebissmangel die Pferdezähne regelmäßig zu sanieren sind, weil die Reitpferde weniger Rauhfutter aufnehmen und dadurch der physiologische Abrieb der ständig nachwachsenden Pferdezähne nicht gewährleistet ist. In Folge dessen ist ein jährliches Abraspeln der Zähne notwendig und dieses Erfordernis hängt nur teilweise mit der Fehlstellung des Kiefers zusammen. Folglich wären die Zahnsanierungskosten auch dann angefallen, wenn das Gebiss des Pferdes zum Untersuchungszeitpunkt "ohne besonderen Befund" gewesen wäre. Die Klage auf Ersatz der Zahnbehandlung (296,77 Euro) wurde damit abgewiesen. Amtsgericht Burgwedel / Pferdekaufrecht
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Ausdrückliche Beschaffenheitsangabe beim Pferdekauf
Erweist sich ein vom Pferdehändler gekauftes Pferd als ungeeignet zur Turnierdressur, so liegt hier noch kein Sachmangel vor, wenn im Kaufvertrag keine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne einer Turniereignung zustande gekommen ist. Alleine die Aussage des Verkäufers, dass das Pferd vielleicht einmal eine A-Dressur laufen könne, führt noch nicht zu einer Zusage dahingehend, dass das Pferd eine übliche Turniereignung haben muss. Bei der Aussage des Verkäufers handelt es sich vielmehr nur um eine persönliche Einschätzung ohne tatsächlichen Erfahrungswert. Die Klage der Pferdekäuferin auf Rückgabe des Pferdes wurde daher abgewiesen. Dies auch deshalb, weil die Parteien im Kaufvertrag das Pferd als nicht gesund und als nicht versicherungsfähig bezeichnet haben. Oberlandesgericht Düsseldorf
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Krankheit nach dem Pferdekauf 
Nicht jede Krankheit, die sich bei einem Pferd nach Übergabe zeigt, rechtfertigt auch die Rückgabe des Tieres an den Verkäufer. Insbesondere gilt dies für den Fesselträgerschaden bei einem Springpferd. Bei einem solchen Befund, Lahmheit der Vordergliedmaßen, die auf einen Defekt des Fesselträgerursprungs zurückzuführen sind, handelt es sich um einen Sehnenschaden. Dieser kann bereits durch den einmaligen Fehltritt eines Pferdes spontan entstehen. Dieser führt dann zu übermäßigen Belastungen der Sehnenfasern und teilweisen Zerreißungen. Da der Käufer nicht beweisen konnte, dass ein solcher Mangel bereits bei Übergabe des Pferdes vorlag und zudem feststand, dass das Pferd noch drei Tage nach Übergabe lahmfrei war, wurde die Klage gegen den Pferdeverkäufer abgewiesen. Landgericht Neubrandenburg
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Keine Gewährleistung für Beistellpferd als Liebhaberzweck
Wird ein Pferd ausdrücklich als "Beistellpferd zu Liebhaberzwecken" verkauft, so hat der Pferdekäufer keine Sachmängelhaftungsansprüche, wenn das Pferd Röntgenbefunde an den Gliedmaßen aufweist, die bei der Nutzung als Turnierpferd zur Lahmheit führen. Denn in dieser Beschaffenheitsvereinbarung haben die Kaufvertragsparteien eine Regelung dahingehend getroffen, dass dieses Pferd lediglich als Gesellschaftstier für andere Artgenossen verwendet werden soll. Gerade diese Beschaffenheit liegt vor. Als Beistellpferd ist das Pferd durch die Erkrankung nämlich nicht beeinträchtigt. Landgericht Braunschweig
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Eingeschränkte Verkaufsregelung beim Pferdeverkauf
Die Regeln des Verbrauchsgüterkaufes, wonach vermutet wird, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe des Kaufgegenstands zeigt, auch schon bei Übergabe selbst vorgelegen hat, sind bei einem Pferdekauf nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere bei Krankheiten. Behauptet so ein Pferdekäufer, dass sein gekauftes Tier an einer Borrelioseinfektion, verursacht durch einen Zeckenbiss, erkrankt sei und dass ein Tierarzt diese Erkrankung fünfeinhalb Monate nach Übergabe des Pferdes festgestellt habe, so hat der Käufer keine Gewährleistungsansprüche mehr gegen den Verkäufer, weil sich das Pferd auch erst später infiziert haben kann. Landgericht Verden (Aller)
Spaterkrankung beim Pferdekauf / Spat Mangel beim Reitpferd nach Pferdekauf
Eine plötzliche Lahmheit beim gekauften Pferd kann viele kurzfristig auftretene Ursachen gehabt haben. Dies gilt auch für die Spaterkrankung, weil eine Entwicklung auch hier in einem Zeitraum von weniger als sechs Monaten vorstellbar ist. Selbst wenn Spat zwar erst nach Übergabe aufgetreten sein sollte, aber eine erbliche Prädisposition besäße, liegt kein Mangel vor. Denn eine solche Veranlagung führt keineswegs sicher dazu, dass Spat als Mangel auch auftritt, sondern es müssen weitere Umstände hinzukommen. Der Käufer muss mit dem Vorliegen solcher Abweichungen vom Idealzustand rechnen, weil diese, im Gegensatz zu anderen Waren, bei denen durch sorgfältige Herstellung eine gleiche Art und Beschaffenheit erreicht wird, nicht vermieden werden können. Landgericht Lüneburg
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Unrittigkeit eines gekauften Pferdes
Dem Käufer eines Pferdes obliegt der Beweis, dass das Tier bereits zum Übergabezeitpunkt unreitbar gewesen ist und diese seine Ursache im Pferd hat und ihm dauerhaft anhaftet. Die Umkehr der Beweislast gemäß § 476 BGB auf den hier behaupteten Mangel der Unrittigkeit greift nicht und findet keine Anwendung. Landgericht Göttingen
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Verbrauchsgüterkaufrecht gilt auch bei Tieren | Pferden
Beim so genannten Verbrauchsgüterkauf spricht die gesetzliche Vermutung für einen anfänglichen Mangel, wenn sich dieser Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe zeigt. Diese Vermutungsregelung gilt auch beim Tierkauf. Sie kann jedoch im Einzelfall bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Bei einer saisonalen sichtbaren Allergie (hier: Sommerekzem eines Pferdes) ist dies aber nicht der Fall. Das heißt der Verkäufer muss für diesen Fehler die Haftung übernehmen.Bundesgerichtshof Pferdekauf - Recht
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Klage auf Herausgabe Pferdezuchtbescheinigung
Wird ein Pferd ohne die Zuchtbescheinigung verkauft, dann hat der Käufer des Pferdes gegen den Pferdeverkäufer einen eigenständigen Anspruch auf Herausgabe dieser Bescheinigung. Dabei bemisst sich der Wert des Anspruchs auf Herausgabe einer solchen Zuchtbescheinigung nach dem Kaufpreis des Pferdes, wenn dieser Herausgabeanspruch vor Gericht geltend gemacht werden muss.Amtsgericht Bremen
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Beschaffenheit eines Springpferdes
Der Verkauf eines Springpferdes an einen 68-jährigen erfahrenen Reiter beinhaltet die Beschaffenheitsvereinbarung, dass das Pferd als Springpferd geeignet sein muss. Der Verkäufer schuldet aber nicht die Lieferung eines Pferdes, welches praktisch ohne Anleitung unabhängig vom Verhalten seines Reiters jeden Parcours springt. Hier konnte der Verkäufer aufgrund der Erfahrung des Käufers und dessen Kaufvorstellungen davon ausgehen, dass es sich um einen geübten Reiter handelt, der ein Pferd mit der entsprechenden Hilfengebung reiten und springen kann. Diese Vorgaben erfüllte das Pferd, sodass für einen Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag kein Platz war.Landgericht Stade
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